TOP Ö 2: Bundeskinderschutzgesetz
hier: Führungszeugnis bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, ob die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach Maßgabe des § 72a SGB VIII von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe, anstelle der Träger der freien Jugendhilfe, zentral durch das Kreisjugendamt wahrgenommen werden kann.


Der Entwurf der Rahmenvereinbarung erleichtert die Beratung einer praxistauglichen Regelung des Themenfeldes im Jugendhilfeausschuss.

 

Der Entwurf der Rahmenvereinbarung lag den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses vor. Ergänzend zu der Beschlussvorlage führte die Vorsitzende kurz in das Thema ein. Sie habe vor dem Hintergrund, dass künftig von Ehren- und Nebenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden soll, angeregt, dass sich der Jugendhilfeausschuss mit diesem Thema befassen soll. Herr Leonhard Müller ergänzte, dass es sich bei dem vorliegenden Entwurf noch nicht um das endgültige Ergebnis handele, so dass seitens des Jugendhilfeausschusses ggf. noch Änderungsvorschläge eingebracht werden können.

 

Frau Michaela Rohe erklärte, da das Prüfschema, ob für eine Tätigkeit Ehren- oder Nebenamtlicher ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss, in den meisten Fällen wohl zum Ergebnis hat, dass die Einsichtnahme erforderlich ist, halte sie es für wünschenswert, wenn dies von einer übergeordneten Stelle zentral wahrgenommen werden könne.

 

Der Erste Kreisbeigeordnete erklärte, dass sich diese Entwicklung möglicherweise negativ auf die Bereitschaft zur Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe auswirken könne. Er hätte vielmehr einen Katalog einschlägiger Eintragungen bevorzugt. Hinsichtlich der Anregung von Frau Rohe sei vorstellbar, dass eventuell die Kreisverwaltung diese Aufgabe künftig wahrnehme.

 

Leonhard Müller erklärte, dass aus seiner Sicht jedoch auch Eintragungen wie beispielsweise Körperverletzungen zu betrachten seien und man die Betrachtung nicht nur auf sexuellen Missbrauch beschränken dürfe. Gleichwohl sei von Bedeutung, dass die Regelung in allen Landkreisen gleich gehandhabt werde.

 

Nach anschließender reger Diskussion über die möglichen Auswirkungen der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis auf den ehrenamtlichen Einsatz, bei der Herr Bauer darauf hinwies, dass dies im Jugendfussball bereits ohne negative Folgen praktiziert werde, wurde folgender Beschluss gefasst:


Dafür

Dagegen

Enthaltung

6

0

0