Sitzung: 01.10.2013 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0282/2013
Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, ob die
Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach Maßgabe des § 72a SGB VIII
von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe,
anstelle der Träger der freien Jugendhilfe, zentral durch das Kreisjugendamt
wahrgenommen werden kann.
Auf der Grundlage des im Zuge des
Bundeskinderschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefassten § 72a des SGB VIII ist
sicherzustellen, dass einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten der
Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen sind.
Einerseits ist die Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis eine formale Maßnahme und kein Ersatz für ein umfassendes
Konzept zum Schutz von Minderjährigen vor Übergriffen und zu einer
entsprechenden Prävention. Andererseits ist das Führungszeugnis eine wichtige
Quelle zur Information über eine mögliche strafrechtliche Belastung.
Der am 23.9.2013 im
Landesjugendhilfeausschuss beratene Entwurf einer Rahmenvereinbarung soll die
Verpflichtung zu Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII umsetzen. Dies geschieht
sowohl durch die Unterzeichnung der unmittelbar beteiligten Vertragspartner als
auch durch den möglichen Beitritt. Durch die Vereinbarung wird konkretisiert,
für welche Tätigkeiten Ehren- und Nebenamtlicher das erweiterte Führungszeugnis
eingesehen werden muss. Der Text des § 72a SGB ist ebenfalls beigefügt.
Der Entwurf der
Rahmenvereinbarung erleichtert die Beratung einer praxistauglichen Regelung des
Themenfeldes im Jugendhilfeausschuss.
Der Entwurf der
Rahmenvereinbarung lag den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses vor.
Ergänzend zu der Beschlussvorlage führte die Vorsitzende kurz in das Thema ein.
Sie habe vor dem Hintergrund, dass künftig von Ehren- und Nebenamtlichen ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert werden soll, angeregt, dass sich der
Jugendhilfeausschuss mit diesem Thema befassen soll. Herr Leonhard Müller
ergänzte, dass es sich bei dem vorliegenden Entwurf noch nicht um das
endgültige Ergebnis handele, so dass seitens des Jugendhilfeausschusses ggf.
noch Änderungsvorschläge eingebracht werden können.
Frau Michaela Rohe
erklärte, da das Prüfschema, ob für eine Tätigkeit Ehren- oder Nebenamtlicher
ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss, in den meisten Fällen
wohl zum Ergebnis hat, dass die Einsichtnahme erforderlich ist, halte sie es
für wünschenswert, wenn dies von einer übergeordneten Stelle zentral
wahrgenommen werden könne.
Der Erste
Kreisbeigeordnete erklärte, dass sich diese Entwicklung möglicherweise negativ auf
die Bereitschaft zur Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder-
und Jugendhilfe auswirken könne. Er hätte vielmehr einen Katalog einschlägiger
Eintragungen bevorzugt. Hinsichtlich der Anregung von Frau Rohe sei
vorstellbar, dass eventuell die Kreisverwaltung diese Aufgabe künftig
wahrnehme.
Leonhard Müller
erklärte, dass aus seiner Sicht jedoch auch Eintragungen wie beispielsweise
Körperverletzungen zu betrachten seien und man die Betrachtung nicht nur auf
sexuellen Missbrauch beschränken dürfe. Gleichwohl sei von Bedeutung, dass die
Regelung in allen Landkreisen gleich gehandhabt werde.
Nach anschließender
reger Diskussion über die möglichen Auswirkungen der Einsichtnahme in das
erweiterte Führungszeugnis auf den ehrenamtlichen Einsatz, bei der Herr Bauer
darauf hinwies, dass dies im Jugendfussball bereits ohne negative Folgen
praktiziert werde, wurde folgender Beschluss gefasst:
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
6 |
0 |
0 |