Sitzung: 22.11.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1460/2023/1
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses beschließt der Kreistag:
a) den Jahresabschluss 2022 wie vorgelegt
mit der Bilanzsumme
Aktiva: 4.955.167,18 €
Passiva: 4.955.167,18
€
und dem Jahresverlust in Höhe von 6.072,59 €
gem. §27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen.
b) den Jahresverlust in Höhe von 6.072,59 € auf neue Rechnung
vorzutragen
c) Den Verlustvortrag im Wirtschaftsjahr
2023 als Forderung aus Verlustvorträgen zu bilanzieren.
Entsprechend der LVO über die Prüfung kommunaler
Einrichtungen vom 22.07.1991 hat vor Feststellung des Jahresabschlusses eine
Schlussbesprechung stattzufinden.
Der Jahresabschluss, sowie der Prüfungsbericht liegen
der Beschlussvorlage bei.
a) Schlussbesprechung
über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2022
Gem.
§ 57 LKO i. V. m. § 86 Abs. 2 GemO ist der Eigenbetrieb „Jobcenter Landkreis
Kusel“ nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung
(EigAnVO) zu verwalten.
Dies bedeutet, dass die
Bestimmungen des zweiten Abschnittes der EigAnVO über die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen anzuwenden sind. Hiernach hat die Rechnungslegung des
Jobcenters nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung zu
erfolgen.
Der Abschluss für das
Wirtschaftsjahr 2022 wurde durch das Jobcenter entsprechend der §§ 22 bis 27
EigAnVO erstellt und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH geprüft.
Der nach kommunalrechtlichen
Vorschriften vorgesehene Bestätigungsvermerk wurde uneingeschränkt erteilt.
Das Wirtschaftsjahr 2022
wurde mit folgender Bilanzsumme abgeschlossen:
Aktiva: 4.955.167,18
€
Passiva: 4.955.167,18
€
Das Jahresergebnis war im
Wesentlichen durch folgende Sachverhalte beeinflusst:
-
Das Wirtschaftsjahr 2022 schließt mit einem Jahresverlust
von € 6.072,59 € ab.
-
Der in der Bilanz ausgewiesene Verlust resultiert
aus der Bildung von Rückstellungen, die für Urlaub, Überstunden, Abschluss- und
Prüfungskosten sowie die Archivierung zu bilden sind.
-
Die Ausgaben werden durch die Träger der
Grundsicherung gemäß der nachgewiesenen Ausgaben erstattet.
b)
Feststellung des Jahresabschlusses 2022
Der Jahresabschluss, die
Erfolgsübersicht und er Lagebericht sind entsprechend § 27 Abs. 2 EigAnVO dem
Kreistag nach Prüfung durch einen sachverständigen Abschlussprüfer zur
Feststellung vorzulegen.
Der Jahresabschluss soll
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.
Gleichzeitig ist über die
Verwendung des Jahresverlustes zu beschließen.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
32 |
0 |
0 |