TOP Ö 4: Beschlussfassung über die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 im Landkreis Kusel ab dem 1. Oktober 2022 anzuwenden. Diese Empfehlung ist nicht abschließend, so dass Erweiterungen sowie Änderungen im Einzelfall von der Verwaltung entschieden werden können. 

 


Die Unterbringung, Betreuung und Erziehung junger Menschen außerhalb des Elternhauses erfordert als Annex zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen u.a. die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Während der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf des jungen Menschen durch laufende Leistungen (bei Vollzeitpflege nach § 33 durch vom Landesjugendhilfeausschuss festgelegte Pauschalbeträge; bei Heimen oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 durch Entgelte, die zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Jugendhilfeträger vereinbart sind) gedeckt wird, steht die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes und richtet sich nach § 39 Abs. 3 SGB VIII.

Zu Teilbereichen des täglichen Lebens gab es bislang 6 Einzelempfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses, die bis dato gültig sind. Vertretungen der kommunalen Jugendämter haben nunmehr gemeinsam mit der Verwaltung des Landesjugendamtes beigefügte Empfehlung zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII entwickelt, die diese Einzelempfehlungen ersetzt. Diese Empfehlung war der Beschlussvorlage beigefügt.

Ziel der Empfehlung ist die einheitliche Gewährung von Nebenleistungen zur Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz. Den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe soll sie einen entsprechenden Orientierungsrahmen bieten und auch eigene Richtlinien bzw. Gewährungspraxen der Jugendämter ersetzen. Die zu beschließende Empfehlung erweitert den bisher geregelten Anwendungsbereich und aufgrund der Anpassungen an die Preisentwicklung ergibt sich überwiegend eine finanzielle Ausweitung. Es gilt dabei das Territorialprinzip. Für junge Menschen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz betreut werden, gelten die für den Bereich des Einrichtungsortes maßgeblichen Regelungen.

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

9

0

0