Sitzung: 28.06.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1278/2022
Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses
zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 im Landkreis
Kusel ab dem 1. Oktober 2022 anzuwenden. Diese Empfehlung ist nicht
abschließend, so dass Erweiterungen sowie Änderungen im Einzelfall von der
Verwaltung entschieden werden können.
Die Unterbringung, Betreuung und
Erziehung junger Menschen außerhalb des Elternhauses erfordert als Annex zu den
jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen u.a. die Sicherstellung des
notwendigen Unterhalts. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die
Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Während der gesamte
regelmäßig wiederkehrende Bedarf des jungen Menschen durch laufende Leistungen
(bei Vollzeitpflege nach § 33 durch vom Landesjugendhilfeausschuss festgelegte
Pauschalbeträge; bei Heimen oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34
durch Entgelte, die zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen
Jugendhilfeträger vereinbart sind) gedeckt wird, steht die Gewährung von
einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen insbesondere zur Erstausstattung einer
Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und
Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen im pflichtgemäßen Ermessen des
Jugendamtes und richtet sich nach § 39 Abs. 3 SGB VIII.
Zu Teilbereichen des täglichen Lebens gab es
bislang 6 Einzelempfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses, die bis dato
gültig sind. Vertretungen der kommunalen Jugendämter haben nunmehr gemeinsam
mit der Verwaltung des Landesjugendamtes beigefügte Empfehlung zur Gewährung von
Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII entwickelt, die diese
Einzelempfehlungen ersetzt. Diese Empfehlung war der Beschlussvorlage
beigefügt.
Ziel der Empfehlung
ist die einheitliche Gewährung von Nebenleistungen zur Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz.
Den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe soll sie einen
entsprechenden Orientierungsrahmen bieten und auch eigene Richtlinien bzw. Gewährungspraxen der Jugendämter ersetzen. Die zu
beschließende Empfehlung erweitert den bisher geregelten Anwendungsbereich und aufgrund der
Anpassungen an die Preisentwicklung ergibt sich überwiegend eine finanzielle
Ausweitung. Es gilt dabei das Territorialprinzip. Für junge Menschen, die
außerhalb von Rheinland-Pfalz betreut werden, gelten die für den Bereich des
Einrichtungsortes maßgeblichen Regelungen.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
9 |
0 |
0 |