Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses
zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 im Landkreis
Kusel ab dem 1. Oktober 2022
anzuwenden. Diese Empfehlung ist nicht abschließend, so dass Erweiterungen
sowie Änderungen im Einzelfall von der Verwaltung entschieden werden
können.
Beschlussvorlage:
Die Unterbringung, Betreuung und
Erziehung junger Menschen außerhalb des Elternhauses erfordert als Annex zu den
jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen u.a. die Sicherstellung des
notwendigen Unterhalts. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die
Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Während der gesamte
regelmäßig wiederkehrende Bedarf des jungen Menschen durch laufende Leistungen
(bei Vollzeitpflege nach § 33 durch vom Landesjugendhilfeausschuss festgelegte
Pauschalbeträge; bei Heimen oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34
durch Entgelte, die zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen
Jugendhilfeträger vereinbart sind) gedeckt wird, steht die Gewährung von
einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen insbesondere zur Erstausstattung einer
Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und
Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen im pflichtgemäßen Ermessen des
Jugendamtes und richtet sich nach § 39 Abs. 3 SGB VIII.
Zu Teilbereichen des täglichen Lebens gab es
bislang 6 Einzelempfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses, die bis dato
gültig sind. Vertretungen der kommunalen Jugendämter haben nunmehr gemeinsam
mit der Verwaltung des Landesjugendamtes beigefügte Empfehlung zur Gewährung
von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII entwickelt, die
diese Einzelempfehlungen ersetzt.
Ziel der Empfehlung
ist die einheitliche Gewährung von Nebenleistungen zur Jugendhilfe in
Rheinland-Pfalz. Den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe soll sie
einen entsprechenden Orientierungsrahmen bieten und auch eigene Richtlinien bzw. Gewährungspraxen der
Jugendämter ersetzen. Die zu beschließende Empfehlung erweitert den bisher
geregelten Anwendungsbereich
und aufgrund der Anpassungen an die Preisentwicklung ergibt sich überwiegend eine
finanzielle Ausweitung. Es gilt dabei das Territorialprinzip. Für junge
Menschen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz betreut werden, gelten die für den Bereich
des Einrichtungsortes maßgeblichen Regelungen.