TOP Ö 10.3: Vollzug des Haushaltsplanes 2020
hier: Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes in das Haushaltsjahr 2021

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsreste) in das Haushaltsjahr 2021 zuzustimmen.

 


Beim Vollzug des Haushaltsplanes 2020 konnten einige Maßnahmen, für die im Haushaltsplan 2020 Ermächtigungen vorgesehen waren, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden. Da die Ermächtigungen nach Abschluss des Haushaltsjahres 2020 grundsätzlich verfallen würden, diese Maßnahmen aber bereits vergeben bzw. geplant sind und die Durchführung bzw. Abrechnung erst im Jahr 2021 oder noch später stattfinden wird, empfiehlt die Verwaltung, diese Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen (siehe Anlage).

 

Hierbei handelt es sich um folgende Übertragungen:

 

  • Finanzhaushalt:
    Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus 2020:               11.016.488,33 €
    Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus Vorjahren:         2.799.865,54 €

Kreditermächtigung (Investitionskredit 2020):                                    2.400.000,00 €


Außerdem werden nicht mehr benötigte Auszahlungsermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 24.999,35 € in Abgang gestellt. Der Verzicht auf diese Ermächtigungen wirkt sich verbessernd auf den Investitionskredit 2020 aus.

 

  • Aufwendungen im Ergebnishaushalt
    Aufwandermächtigungen aus 2020:                                                  412.478,86 €
    Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren:                                         401.948,11 €

    Außerdem werden nicht mehr benötigte Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 106.683,77 € in Abgang gestellt.

 

 

Nach § 17 GemHVO können Ansätze für ordentliche Aufwendungen sowie für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Nach § 17 Abs. 5 GemHVO wird für die Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes die Zustimmung des Kreistages benötigt.

 

Durch die Übertragung der Ermächtigungen werden keine Haushaltsüberschreitungen verursacht.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0