hier: Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes in das Haushaltsjahr 2021
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der
Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsreste) in
das Haushaltsjahr 2021 zuzustimmen.
Beschlussvorlage:
Beim Vollzug des Haushaltsplanes 2020 konnten
einige Maßnahmen, für die im Haushaltsplan 2020 Ermächtigungen vorgesehen
waren, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden. Da die Ermächtigungen nach
Abschluss des Haushaltsjahres 2020 grundsätzlich verfallen würden, diese
Maßnahmen aber bereits vergeben bzw. geplant sind und die Durchführung bzw.
Abrechnung erst im Jahr 2021 oder noch später stattfinden wird, empfiehlt die
Verwaltung, diese Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen (siehe
Anlage).
Hierbei handelt es sich um folgende
Übertragungen:
- Finanzhaushalt:
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus 2020: 11.016.488,33 €
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus Vorjahren: 2.799.865,54 €
Kreditermächtigung
(Investitionskredit 2020): 2.400.000,00 €
Außerdem werden nicht mehr benötigte Auszahlungsermächtigungen aus Vorjahren in
Höhe von 24.999,35 € in Abgang gestellt. Der Verzicht auf diese Ermächtigungen
wirkt sich verbessernd auf den Investitionskredit 2020 aus.
- Aufwendungen im Ergebnishaushalt
Aufwandermächtigungen aus 2020: 412.478,86 €
Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren: 401.948,11 €
Außerdem werden nicht mehr benötigte Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 106.683,77 € in Abgang gestellt.
Nach § 17 GemHVO können Ansätze für ordentliche
Aufwendungen sowie für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in das folgende
Haushaltsjahr übertragen werden. Nach § 17 Abs. 5 GemHVO wird für die
Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes die
Zustimmung des Kreistages benötigt.
Durch die Übertragung der Ermächtigungen werden
keine Haushaltsüberschreitungen verursacht.