Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO

Betreff
Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden
Vorlage
0919/2019
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spenden zu.

 

Beschlussvorlage:

 

Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

 

Zuwendungs-geber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungs-empfänger

Lottostiftung Rheinland-

Pfalz, Koblenz

 

 

 

Geldzuwendung für Veranstaltungen der Jugendkunstschule auf der Wasserburg Reipoltskirchen 2019

 

 

1.000,00 €

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Referat Kultur

 

 

Kreissparkasse Kusel

 

 

Geldzuwendungen für kulturelle Aufgaben und für das Tierheim Jettenbach

 

 

42.000,00 €

    8.000,00 €

  50.000,00 €

 

 

Allgemeine Kulturförderung

Tierheim Jettenbach