Sitzung: 03.12.2014 Kreistag
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der in § 57 LKO i.V.m. § 112 Abs. 1 GemO genannten Aufgaben. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen, der dem Kreistag vorzulegen ist. (§ 57 LKO i.V.m. § 112 Abs. 7 GemO) Das Rechnungsprüfungsamt hat einen Schlussbericht erstellt, der den Mitgliedern des Kreitags vorlag.
Die Mitglieder des Kreistags nahmen den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Kenntnis. Einwände und Fragen wurden keine vorgebracht.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
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