TOP Ö 7: Unterrichtung über unterjährige Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2014

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der in § 57 LKO i.V.m. § 112 Abs. 1 GemO genannten Aufgaben. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen, der dem Kreistag vorzulegen ist. (§ 57 LKO i.V.m. § 112 Abs. 7 GemO) Das Rechnungsprüfungsamt hat einen Schlussbericht erstellt, der den Mitgliedern des Kreitags vorlag.

 

Die Mitglieder des Kreistags nahmen den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Kenntnis. Einwände und Fragen wurden keine vorgebracht.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

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