Sitzung: 16.04.2024 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1446/2023/1
Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Neufassung der „Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“, wie von der Verwaltung
vorgeschlagen, zuzustimmen.
Das
Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) ist mit Wirkung vom 01.07.2021
vollumfänglich in Kraft getreten. Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch
für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere die Umstellung
der Bedarfsplanung von Gruppen auf Plätze stellt einen umfassenden
Systemwechsel dar.
Die bestehenden
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau-
und Personalkosten der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an
den bis zum 30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund
bedarf es einer Überarbeitung der Richtlinien.
Der Gesetzgeber hat sowohl in der Fassung des KiTaG bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2), als auch
in der aktuellen Fassung seit 01.07.2021 (§ 27 Abs. 2) die
Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geregelt, wonach
dieser sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten
Platzangebots angemessen zu beteiligen“ hat. Mit dem Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 08.12.2022 wurden zwischenzeitlich neue Maßstäbe für die Auslegung dieser Vorschrift gesetzt, denn in
seinem Leitsatz stellt das OVG folgendes fest:
„Eine
‚angemessene‘ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2
des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) in der Fassung des
Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom
18.06.2013 - KiTaG a. F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich
gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der Bau- und Ausstattungskosten
eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren. Dieser Wert von
40 v. H. ist der in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende
Anteil.“
Das OVG sieht in dieser Vorschrift durch die Begriffe
„notwendige Kosten“ bzw. „Bau- und Ausstattungskosten“ die beteiligungsfähigen
Aufwendungen definiert. Außerdem sieht das Gericht die Höhe der
Kostenbeteiligung des Landkreises durch die Formulierung „entsprechend seiner
Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kitas
... angemessen zu beteiligen“ definiert, welche mit 40 % festzusetzen sei.
Die Entscheidung des OVG findet sich
im Entwurf der Richtlinien wieder, die nachfolgende wesentlichen
Regelungsinhalte enthält:
·
Alle notwendigen Baumaßnahmen sind
förderfähig. Nach
Ansicht des OVG ergibt sich aus der Gesetzesgrundlage kein Anhaltspunkt für
eine einschränkende Auslegung, um Baukosten, die keine neuen Betreuungsplätze
schaffen, vom Anwendungsbereich auszunehmen. Dies umfasst ausdrücklich auch den
Fall eines sogenannten „Ersatzbaus“.
·
Nicht förderfähig sind in Abgrenzung hierzu die
Sachkosten, worunter insbesondere
Sanierungsmaßnahmen fallen.
·
Über
die Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme entscheidet das Jugendamt im Rahmen
der Bedarfsplanung.
·
Die Zuwendungshöhe beläuft sich auf 40%
der nicht durch Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz und Dritter gedeckten, zuwendungsfähigen
Kosten. Die bisherige
Einschränkung der maximal zuwendungsfähigen Bauwerkskosten durch einen
festgelegten Euro-Wert je anerkannter Bruttogrundfläche und unter
Berücksichtigung einer Raumprogrammempfehlung, wie in der bisherigen Richtlinie
des Landkreises geregelt, entfällt. Ebenso entfällt eine Differenzierung der
Förderquote.
·
Zuwendungsfähig
sind die angemessenen Kosten der Gruppen 300 – 700 nach DIN 276. Dies
umfasst auch die Ausstattungskosten
nach Kostengruppe 610. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt durch die
Kreisverwaltung Kusel.
Der Entwurf der „Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“ bei dem auch die
Durchführungshinweise des Landkreistags Rheinland-Pfalz vom 13.03.2024
Berücksichtigung gefunden haben, ist der Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.
Der Vorsitzende
ging kurz auf das bisherige Verfahren zur Neufassung der Richtlinien ein.
Bereits im November 2022 sei ein erster Entwurf im Jugendhilfeausschuss
besprochen worden, der jedoch aufgrund eines Oberverwaltungsgerichts-Urteils
und einer lange erwarteten Musterrichtlinie des Landkreistages nochmals
angepasst wurde und den nun vorliegenden Entwurf ergeben habe.
Der Leiter der
Abteilung Jugend und Soziales, Herr Marc Wolf, ging im Folgenden näher auf die
Hintergründe und die wesentlichen Festlegungen des Gerichtsurteils ein. Er
erläuterte die im Entwurf vorgesehenen Fördervoraussetzungen und wie die neuen
Maßstäbe des Urteils mit der neuen Richtlinie umgesetzt werden sollen. Eine
entscheidende Rolle spiele dabei die baufachliche Prüfung im Hinblick auf die
Angemessenheit der Kosten, die neben der kommunalaufsichtlichen Prüfung durch
den Landkreis vorgenommen werde. Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass hierfür organisatorisch die Kommunalaufsicht vorgesehen und
bereits entsprechend personalisiert sei.
Herr André Mahler
berichtete kurz über die bevorstehenden Maßnahmen an den einzelnen
Einrichtungen und Herr Wolf ergänzte, dass man im Haushaltsplan 2024 einen
Haushaltsansatz von 1,25 Mio. Euro diesbezüglich eingeplant habe. Für die
beiden Folgejahre seien Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von jeweils 3 Mio.
Euro veranschlagt.
Frau Margot Schillo
(FWG) befürwortete die Richtlinien insgesamt. Gut sei, dass die Arbeitshilfe
des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.01.2017 auch erforderliche
Brandschutzmaßnahmen als Baukosten ausweise.
Herr Wolf stellte
klar, dass die Arbeitshilfe lediglich zur Abgrenzung beim Zusammentreffen von
Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen diene. Die Beurteilung der
Förderfähigkeit erfolge im Übrigen auf Basis der Richtlinien.
Weitere Fragen oder
Wortmeldungen lagen nicht vor. Der Vorsitzende leitete zur Beschlussfassung
über.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
8 |
0 |
0 |