TOP Ö 2: Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags;
hier: Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Neufassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zuzustimmen.


Das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) ist mit Wirkung vom 01.07.2021 vollumfänglich in Kraft getreten. Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere die Umstellung der Bedarfsplanung von Gruppen auf Plätze stellt einen umfassenden Systemwechsel dar.

Die bestehenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an den bis zum 30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund bedarf es einer Überarbeitung der Richtlinien.

Der Gesetzgeber hat sowohl in der Fassung des KiTaG bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2), als auch in der aktuellen Fassung seit 01.07.2021 (§ 27 Abs. 2) die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geregelt, wonach dieser sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots angemessen zu beteiligen“ hat. Mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2022 wurden zwischenzeitlich neue Maßstäbe für die Auslegung dieser Vorschrift gesetzt, denn in seinem Leitsatz stellt das OVG folgendes fest:

„Eine ‚angemessene‘ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18.06.2013 - KiTaG a. F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren. Dieser Wert von 40 v. H. ist der in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil.“

Das OVG sieht in dieser Vorschrift durch die Begriffe „notwendige Kosten“ bzw. „Bau- und Ausstattungskosten“ die beteiligungsfähigen Aufwendungen definiert. Außerdem sieht das Gericht die Höhe der Kostenbeteiligung des Landkreises durch die Formulierung „entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kitas ... angemessen zu beteiligen“ definiert, welche mit 40 % festzusetzen sei.

Die Entscheidung des OVG findet sich im Entwurf der Richtlinien wieder, die nachfolgende wesentlichen Regelungsinhalte enthält:

 

·      Alle notwendigen Baumaßnahmen sind förderfähig. Nach Ansicht des OVG ergibt sich aus der Gesetzesgrundlage kein Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung, um Baukosten, die keine neuen Betreuungsplätze schaffen, vom Anwendungsbereich auszunehmen. Dies umfasst ausdrücklich auch den Fall eines sogenannten „Ersatzbaus“.

 

·      Nicht förderfähig sind in Abgrenzung hierzu die Sachkosten, worunter insbesondere Sanierungsmaßnahmen fallen.

 

·      Über die Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme entscheidet das Jugendamt im Rahmen der Bedarfsplanung.

 

·      Die Zuwendungshöhe beläuft sich auf 40% der nicht durch Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz und Dritter gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten. Die bisherige Einschränkung der maximal zuwendungsfähigen Bauwerkskosten durch einen festgelegten Euro-Wert je anerkannter Bruttogrundfläche und unter Berücksichtigung einer Raumprogrammempfehlung, wie in der bisherigen Richtlinie des Landkreises geregelt, entfällt. Ebenso entfällt eine Differenzierung der Förderquote.

 

·      Zuwendungsfähig sind die angemessenen Kosten der Gruppen 300 – 700 nach DIN 276. Dies umfasst auch die Ausstattungskosten nach Kostengruppe 610. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt durch die Kreisverwaltung Kusel.

 

Der Entwurf der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“ bei dem auch die Durchführungshinweise des Landkreistags Rheinland-Pfalz vom 13.03.2024 Berücksichtigung gefunden haben, ist der Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.

 

Der Vorsitzende ging kurz auf das bisherige Verfahren zur Neufassung der Richtlinien ein. Bereits im November 2022 sei ein erster Entwurf im Jugendhilfeausschuss besprochen worden, der jedoch aufgrund eines Oberverwaltungsgerichts-Urteils und einer lange erwarteten Musterrichtlinie des Landkreistages nochmals angepasst wurde und den nun vorliegenden Entwurf ergeben habe.

 

Der Leiter der Abteilung Jugend und Soziales, Herr Marc Wolf, ging im Folgenden näher auf die Hintergründe und die wesentlichen Festlegungen des Gerichtsurteils ein. Er erläuterte die im Entwurf vorgesehenen Fördervoraussetzungen und wie die neuen Maßstäbe des Urteils mit der neuen Richtlinie umgesetzt werden sollen. Eine entscheidende Rolle spiele dabei die baufachliche Prüfung im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten, die neben der kommunalaufsichtlichen Prüfung durch den Landkreis vorgenommen werde. Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hierfür organisatorisch die Kommunalaufsicht vorgesehen und bereits entsprechend personalisiert sei.

 

Herr André Mahler berichtete kurz über die bevorstehenden Maßnahmen an den einzelnen Einrichtungen und Herr Wolf ergänzte, dass man im Haushaltsplan 2024 einen Haushaltsansatz von 1,25 Mio. Euro diesbezüglich eingeplant habe. Für die beiden Folgejahre seien Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von jeweils 3 Mio. Euro veranschlagt.

 

Frau Margot Schillo (FWG) befürwortete die Richtlinien insgesamt. Gut sei, dass die Arbeitshilfe des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.01.2017 auch erforderliche Brandschutzmaßnahmen als Baukosten ausweise.

 

Herr Wolf stellte klar, dass die Arbeitshilfe lediglich zur Abgrenzung beim Zusammentreffen von Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen diene. Die Beurteilung der Förderfähigkeit erfolge im Übrigen auf Basis der Richtlinien.

 

Weitere Fragen oder Wortmeldungen lagen nicht vor. Der Vorsitzende leitete zur Beschlussfassung über.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

8

0

0