Sitzung: 22.11.2023 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 2, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 1442/2023/3
Beschluss:
Entsprechend der
Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses und des Kreisausschuss beschließt der
Kreistag, die Satzung über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege, wie von der Verwaltung vorgelegt, zu beschließen. Die
Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Mittel im Haushalt 2024
einzuplanen.
Die Kindertagespflege ist neben den institutionellen Angeboten der
Kindertagesstätten eine Form der Kindertagesbetreuung,
in der ein Kind stundenweise oder ganztags durch eine Tagespflegeperson betreut
und gefördert wird. Die Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen
Jugendhilfe (§§ 2 und 23 SGB VIII) und umfasst die Vermittlung des Kindes zu
einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und
weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die
Tagespflegeperson.
Die nähere Umsetzung der Kindertagespflege
einschließlich der nach § 90 SGB VIII von den Eltern zu erhebenden
Kostenbeiträge ist in der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege geregelt, welche zuletzt mit Wirkung vom
01.09.2015 geändert wurde.
Um die Tätigkeit als
Tagespflegeperson finanziell attraktiver zu gestalten und somit die Plätze in
der Kindertagespflege quantitativ auszubauen, wurde die Satzung insbesondere im
Hinblick auf das Tagespflegegeld überarbeitet. Dieses ist an Tagespflegepersonen
gemäß § 23 SGB VIII als eine laufende Geldleistung für die Betreuung von
Kindern zu gewähren und wurde zuletzt mit der Satzungsänderung im Jahr
2015 erhöht. Um die Vergütung leistungsgerecht
und prospektiv zu gestalten, soll die Pauschale nunmehr angehoben und in Bezug
auf den wöchentlichen Betreuungsumfang neu gestaffelt werden. Dadurch ergibt
sich eine Erhöhung des bisherigen Mittelwerts von rd. 4,78 Euro/Stunde je Kind
auf einen Stundensatz von umgerechnet rd. 7,- Euro. Dadurch beträgt
beispielsweise die Pauschale bezogen auf einen Betreuungsumfang von 40
Stunden/Woche statt 700,- Euro künftig 1.270,- Euro. Daneben erhält jede Tagespflegeperson künftig einen monatlichen
Grundbetrag in Höhe von 150,- € für mindestens ein aktives Betreuungsverhältnis. Weitere Verbesserungen betreffen die Konkretisierung der Regelungen zur
Fortzahlung der Geldleistung bei Fehltagen, wonach Tagespflegepersonen auch für
die Dauer des Urlaubes und bei
Krankheit eine Förderleistung erhalten sollen.
Daneben ist der Aspekt der
Qualitätsverbesserung durch Weiterqualifikation der Tagespflegepersonen ein
wichtiges Merkmal, dass sich in der Höhe des Tagespflegegelds widerspiegeln soll. Die neue Staffelung sieht
eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Qualifikation der
Tagespflegepersonen vor. Für Tagespflegepersonen, welche die Grundeignung
aufweisen (Qualifizierungskurses nach DJI-Curriculum mit 160 UE) entsteht
dadurch ein finanzieller Anreiz, die Anschlussqualifizierung zu absolvieren.
Für Tagespflegepersonen, welche bereits über die Qualifizierung nach dem
Qualifizierungshandbuches QHB verfügen, soll die regelmäßige Teilnahme an
Fortbildungen (mindestens 25 UE) mit einem Zuschlag honoriert werden.
Auch die Anpassung der Kostenbeteiligungen, zu denen die Eltern für die
Förderung ihrer Kinder in Kindertagespflege herangezogen werden, ist
erforderlich. Diese sind, wie bereits bei der letzten Satzungsänderung
geregelt, identisch mit den neu festgesetzten Elternbeiträgen für den Besuch
von Kindertagesstätten, damit das Gleichrangigkeitsverhältnis dieser beiden
Betreuungsangebote weiterhin auch in dieser Hinsicht besteht. Dementsprechend
wurden auch hier die Einkommensstufen, bis zu der keine Elternbeiträge
anfallen, orientiert an den Einkommensgrenzen für die zumutbare Belastung nach
§ 90 IV SGB VIII, angehoben. Außerdem wurde die Staffelung der Stufen enger
zusammengefasst und aufgrund des allgemein gestiegenen Lohnniveaus nach oben
hin (über 4.000 Euro) ausgeweitet.
Durch die Änderung der laufenden Geldleistungen
ergeben sich auf Basis der Betreuungen im Jahr 2022 hochgerechnet Mehrausgaben
in Höhe von rd. 190.000 Euro. Der Entwurf der Satzung des Landkreises Kusel
über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Anlage 1) liegt der
Beschlussvorlage bei.
Herr Marc Wolf erläuterte die Änderungen sowie
die finanziellen Auswirkungen für den Landkreis und der Vorsitzende leitete
anschließend zur Beschlussfassung über.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
28 |
2 |
2 |