Sitzung: 22.11.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1464/2023
Beschluss:
Der Kreistag stimmt
den Wahlvorschlägen zu.
Die Schulträger haben nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss) zu bilden (§
90 SchulG).
Der Schulträgerausschuss wird für die Dauer der
Wahlperiode des Kreistages gebildet und ist Teilorgan des Kreistages. Die
Wahlzeit endet mit der Wahlzeit des Kreistages, d. h. mit dem Ablauf des
Monats, in dem das neue Vertretungsorgan gewählt wurde (§ 71 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz, KWG).
Bei einem Ausscheiden von Ausschussmitgliedern sind
Ersatzleute zu wählen.
Bei der Beurteilung der Frage, wann
Elternvertreterinnen oder -vertreter und Lehrkräfte aus ihrer Funktion als
Mitglied des Schulträgerausschusses außerhalb der Wahlperiode ausscheiden, ist
in erster Linie § 90 Abs. 2 SchulG bzw. des § 37 Abs. 1 Satz 2 LKO
entscheidend. Demnach endet die Mitgliedschaft, wenn z. B. ein Mitglied aus der
Lehrerschaft nicht mehr an einer Schule des Schulträgers unterrichtet oder die
Elternvertretung nicht mehr gewählte Elternvertretung an der Schule ist. Eine
Mitgliedschaft für die Dauer der kompletten Wahlperiode, trotz Verlusts der
Voraussetzungen, ist nicht möglich.
Die Lehrer- und Elternvertreter werden nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl vom Kreistag gewählt.
Folgende Änderungen werden aufgrund des Ausscheidens der bisherigen
Mitglieder vorgeschlagen:
a) stellv. Elternvertretung Schulart Realschule
Plus
Wahlvorschlag: Katja Kohl, Buborn
Elternvertreterin
an der Realschule plus Lauterecken/Wolfstein
b)
Elternvertretung Schulart Berufsbildende Schule
Wahlvorschlag: Jonny Günther, Matzenbach
Elternvertreter
an der BBS Kusel
c) stellv.
Elternvertretung Schulart Berufsbildende Schule
Wahlvorschlag: Gaby Bartz, Altenglan
Elternvertreterin
an der BBS Kusel
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung
mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes
beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
31 |
0 |
0 |