Sitzung: 03.05.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: 1400/2023/1
Beschluss:
(Abstimmungsergebnis: Dafür: 28, Dagegen: 0,
Enthaltung: 4)
Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag
Folgendem zu:
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte
und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich
gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des
Antrages der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz
und der von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.
Der Betrieb der
Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung
sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der
Westpfalz durch die vier Betriebsstätten in:
Kaiserslautern
(Standort I)
Kusel (Standort
II)
Kirchheimbolanden
(Standort III)
Rockenhausen
(Standort IV).
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die
Gesellschafter:
Universitätsstadt
Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)
Landkreis Kusel
902.450 € (25 %)
Donnersbergkreis
541.470 € (15 %)
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK) ist an den Standorten Kaiserslautern und Kusel im
Rahmen der Maximalversorgung und an den Standorten Kirchheimbolanden und
Rockenhausen im Rahmen der Grundversorgung tätig. Darüber hinaus ist die WKK
ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten Mainz und Heidelberg.
Mit diesem
Beschluss wird die Verpflichtung der WKK zur Erbringung der im Folgenden
festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im
Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) - im Folgenden: „DAWI“ - und gemäß den Kriterien des „Beschlusses
der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind“ (2012/21/EU) – „Freistellungsbeschluss“ gefasst.
Die kommunalen
Gesellschafter können den gemeinwirtschaftlichen Zweck des Krankenhausbetriebs
durch Finanzierungsmaßnahmen (bspw. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften) nach
Maßgabe der kommunalrechtlichen Vorschriften fördern. Auf diese Weise wird die
WKK in die Lage versetzt, entsprechend ihres originären Geschäftszwecks
unternehmerisch tätig zu werden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
der WKK ist Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte und wohnortnahe
Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten
Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der
in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten gem. § 1 LKHG RLP. Der Betrieb
der Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung
sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die
bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit
leistungsfähigen, sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden
Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe nach § 2 des
Landeskrankenhausgesetzes, die eine Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse darstellt.
Etwaig gewährte
Mittel sollen damit ausschließlich und unmittelbar der Förderung des
Unternehmenszwecks im Rahmen der in dieser Betrauung bestimmten
Tätigkeitsgebiete dienen und sind vorrangig gemeinwohlpolitisch motiviert. Die
WKK erhält durch diesen Beschluss keinen Anspruch auf etwaige
Finanzierungsmaßnahmen der kommunalen Gesellschafter.
Die Betrauung der
WKK mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne
von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgt gemäß den Vorgaben des
Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.
Die Betrauung darf
10 Jahre nicht überschreiten.
Der Beschluss
steht unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der Gremien der beiden
weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und Donnersbergkreis zum
Betrauungsakt.
Die Gesellschaft
und ihre Gesellschafter haben bereits Gespräche mit den zuständigen Ministerien
und der ADD geführt und die Gesellschaft hat am 17.04.2023 eine
Informationsveranstaltung für diesen Personenkreis und Ratsmitglieder
durchgeführt.
Die
Beschlussvorlage wurde der ADD zur Kenntnis vorgelegt.
Anlage/n:
Entwurf
Betrauungsakt WKK
Der Vorsitzende
leitete in die Thematik ein und wies auf die Informationsveranstaltung zu dem
Thema am 17.04.2023 hin. Für die Kreistagsmitglieder, die nicht teilnehmen
konnten, bat er den zu diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Geschäftsführer der
Westpfalz-Klinikum GmbH, Herrn Thorsten Hemmer, die Situation nochmals kurz
zusammenzufassen.
Herr Hemmer
bedankte sich für die Möglichkeit zur Teilnahme an der Kreistagssitzung. Er
ging zunächst kurz auf die Ursachen für die finanzielle Schieflage der GmbH
ein. Die Coronapandemie und deren Folgen sowie der Fachkräftemangel seien die
wesentlichen Probleme. Spätestens nach dem Wegfall der Coronazahlungen durch
den Bund sei klar gewesen, dass der Wirtschaftsplan 2023 eine Unterdeckung ausweisen
werde. In den Häusern habe man aufgrund der Pandemie, aber auch aufgrund
fehlenden Personals Betten nicht belegen können und wegen der
Fallzahlenbezahlung zu wenig Erträge erzielt, um die Aufwendungen decken zu
können. Mittlerweile sei zwar eine leichte Verbesserung zu verzeichnen, was
aber weiterhin nicht zur Kostendeckung ausreiche.
Schließlich ging
er noch auf die Versuche zum Erhalt von Unterstützungen durch Bund, Land und
Banken sowie die bisherigen Beratungen im Aufsichtsrat und der
Gesellschafterversammlung ein. Auch sei eine Rechtsanwaltskanzlei und eine
Beratungsgesellschaft hinzugezogen worden, um ein zukunftsfähiges Konzept zu
erarbeiten.
Heute liege ein
zweistufiges Konzept vor. In der ersten Phase bis 31.10.2023 sei die
Darlehnsgewährung und im Folgenden eine Kapitalerhöhung durch die
Gesellschafter vorgesehen.
Für den Landkreis
Kusel sehe das Konzept die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe von 3,75 Mio.
Euro vor. Wie die Finanzierung ab November genau aussehe, müsse in der
Zwischenzeit erarbeitet werden. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen die
Gesundheitsreform, die derzeit auf Bundesebene beraten werde. Ohne diese
Rechtsgrundlage sei eine längerfristige Planung nicht möglich.
Herr Dr. Reinhard
Reiser (CDU) fragte, ob die Patienten, die nicht versorgt werden konnten nun
„nachgeholt“ werden. Darüber hinaus interessierte ihn die Reaktion des
Ministeriums nachdem auf die finanzielle Situation hingewiesen wurde.
Herr Hemmer
berichtete von den Wartezeiten der Patienten und des nach wie vor bestehenden
Personalmangels. Eine Unterversorgung der Patienten sei leider immer noch
gegeben und man habe bisher leider nicht alle Rückstände aufarbeiten können.
Mit dem Ministerium sei er in ständigem Kontakt, insbesondere bezüglich der
Investitionsfinanzierung von künftigen Bauvorhaben. Relativ eindeutig habe man
dort eine Darlehen- oder Bürgschaftsgewährung abgelehnt.
Herr Dr. Oliver
Kusch (SPD) betonte, dass es nun wichtig sei, bis zum Herbst ein Konzept zu
erarbeiten und auch die Umstellung auf Leistungsgruppen angegangen werden müsse.
Herr Alwin Zimmer,
Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion, fragte, wie die Bettenbelegung und die
Zukunftsprognosen am Standort Kusel seien.
Herr Hemmer
antwortete, dass keine großen Unterschiede zwischen den Standorten bezüglich
der Belegung bestehen. Auch in Kusel habe man leider zu wenig Personal, um alle
Betten belegen zu können. Für die gesamte GmbH sei es sehr wichtig, wie sich
der Standort Kusel entwickele, da Kusel zu einem Maximalversorger
weiterentwickelt worden sei. Entscheidend sei, ob Kusel nach der Reform ein
Haus der Grund/-Schwerpunkt/- oder Maximalversorgung sei. Es müsse alles dafür
werden, dass Kusel nicht als Krankenhaus der Grundversorgung abgestuft werde.
Herr Dr. Leo
Reiser (CDU) ging auf die Gesundheitsreform, die seiner Meinung nach vermutlich
erst im nächsten Jahr verabschiedet werde, ein und wies auf die Verantwortung
des Landes, insbesondere bei der Baufinanzierung, hin. Er fragte nochmals, wie
sich das Gesundheitsministerium verhalten habe, als man nach finanzieller
Unterstützung gefragt habe.
Der Vorsitzende wiederholte,
dass man leider erfolglos bezüglich einer Landesbürgschaft nachgefragt habe und
Herr Hemmer ergänzte, dass auch ein ISB-Kredit nicht gewährt werden konnte.
Herr Olaf Radolak
(FWG) ging auf die Anpassung der Basisfallwerte und die Masterfallpläne der
Westpfalz-Klinikum GmbH ein. Trotz steigender Aufwendungen der Krankenhäuser
seien die Zahlungen der Länder an die Krankenhäuser seit 20 Jahren nicht
angepasst worden. Deswegen habe die GmbH alleine in verschiedene Gegenstände
investieren müssen, welche das Land eigentlich mitfinanzieren müsse. Er
plädierte dafür, alles dafür zu tun um den Standort Kusel zu erhalten.
Herr Jürgen Neu
(AfD) sagte, dass mehr Geld von Bund und Land an Krankenhäuser gezahlt werden
müsse. Denn mit den Ausgleichszahlen während der Pandemie habe z.B. das
Westpfalzklinikum belegbar schwarze Zahlen geschrieben.
Herr Dr. Reinhard
Reiser (CDU) fragte wie die finanziellen Perspektiven für die
Westpfalz-Klinikum GmbH nach dem Überbrückungskredit gesehen werden. Er erwarte
ein Konzept, damit die Gesellschafter nicht in ein paar Monaten nochmals
finanzieren müssen.
Herr Hemmer ging
nochmals auf das zweistufige Konzept ein, das insgesamt dann erfolgreich sei,
wenn die GmbH am 31.12.2026 wieder schwarze Zahlen schreibe. Es sei also ein
langfristiger Prozess, der ständig überprüft und angepasst werden müsse.
Der Vorsitzende
ergänzte, dass man leider heute kein Konzept bis 2026 vorlegen könne, da
insbesondere mit der Gesundheitsreform rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen
müssen um über die erste Phase hinaus planen zu können.
Herr Xaver Jung
(CDU) ging auf die „Verweigerung“ der Hilfen durch Bund und Land ein. Er
forderte die drei Landtagsabgeordneten aus den Reihen des Kuseler Kreistages
auf, dafür zu sogen, dass der Landkreis nicht ein weiteres Mal über die
Gewährung eines Überbrückungskredites beraten müsse.
Herr Dr. Oliver
Kusch (SPD) ging auf die gemeinsamen Besprechungen und Termine mit Herrn Hemmer
ein. Er setze sich beispielsweise dafür ein, dass die Krankenkassengelder
früher gezahlt werden. Wie er schon gesagt habe, sei es wichtig sich mit der
Ambulantisierung und den Leistungsgruppen zu beschäftigen um die GmbH
zukunftsfähig aufzustellen.
Der
Kreisbeigeordnete Helge Schwab sagte, dass 2/3 der Abgeordneten der Opposition
angehören und in diesem Rahmen ebenfalls tätig werden können. Des Weiteren wies
er auf seine bisherigen Aktivitäten in Sachen Krankenhausfinanzierung hin.
Der Vorsitzende
der FDP-Fraktion, Herr Peter Jakob, fragte, ob eine Erlössteigerung bei
weiteren Einstellungen von Personal möglich sei.
Herr Hemmer sagte
dazu, dass man den Wirtschaftsplan mit Leistungssteigerungen erstellt habe,
aber auch klar sei, dass es weiterer Steigerungen bedürfe.
Vor der
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt trug Herr Alwin Zimmer noch eine
ausführliche Stellungnahme seiner Fraktion vor.
Der Vorsitzende
leitete anschließend zur Beschlussfassung über. Er wies auf die beiden zu
fassenden Beschlüsse hin.
Beschluss:
(Abstimmungsergebnis: Dafür: 28, Dagegen: 0,
Enthaltung: 4)
Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag der
Betrauung der der Westpfalz-Klinikum GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung der Sicherstellung von Krankenhausleistungen der Grund-, Regel-
und Maximalversorgung für die Bevölkerung auf Grundlage des Beschlusses
2012/21/EU der Kommission zu.
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte
und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich
gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung
der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des Antrages
der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz und der
von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.
Der Betrieb der
Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung
sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der
Westpfalz durch die vier Betriebsstätten in:
Kaiserslautern
(Standort I)
Kusel (Standort
II)
Kirchheimbolanden
(Standort III)
Rockenhausen
(Standort IV).
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die
Gesellschafter:
Universitätsstadt
Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)
Landkreis Kusel
902.450 € (25 %)
Donnersbergkreis
541.470 € (15 %)
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH als einer der größten Maximalversorger in
Rheinland-Pfalz verwaltet die Klinikstandorte Kaiserslautern, Kusel,
Kirchheimbolanden und Rockenhausen und diverse medizinische Versorgungszentren.
Auf eine operative Betriebsoptimierung in den Jahren 2017 bis 2019 folgten
herausfordernde Jahre der COVID-19 Pandemie. Die Pandemie hat für viele
Krankenhäuser, so auch für das Westpfalz-Klinikum, große Herausforderungen mit
sich gebracht. Ein dynamischer „Krisen-"Betrieb in Verbindung mit sich
stetig verschärfendem Mangel an Fachpersonal, führt zuletzt zu sehr hohen
Volumina gesperrter Betten. In Verbindung mit einer zu großen Teilen auf
behandlungsabhängigen Fallpauschalen basierenden Vergütung hat dies zu einer
starken Ergebnis- und Liquiditätsbelastung geführt. Nicht nur die
finanzwirtschaftliche, sondern auch die strategische Weiterentwicklung der
Kliniken ist hierdurch ins Stocken geraten. Ein entsprechendes
Unternehmenskonzept wird erarbeitet und muss in die jeweiligen Prozesse implementiert
werden.
Im
maßgeblichen Planungszeitraum bis zum 31.12.2026 ist jedoch eine reine
Fallzahl- und Fallwertsteigerung nicht ausreichend, um eine nachhaltige
Sanierung der Westpfalz-Klinikum GmbH zu gewährleisten. Insoweit muss das
derzeit bestehende Konzept erweitert werden, um eine Durchfinanzierung der
Westpfalz-Klinikum GmbH fortlaufend sicherzustellen. Die bereits umfangreich
eingeleiteten Maßnahmen müssen daher fortentwickelt und vertieft werden.
Vor
diesem Hintergrund muss kurzfristig die Durchfinanzierung der Gesellschaft über
einen 2-Phasen-Plan sichergestellt werden. In der 1. Phase benötigt die
Gesellschaft schnellstmöglich eine Überbrückungsfinanzierung, um in der 2.
Phase bis Oktober 2023 ein abschließendes Unternehmenskonzept zu erstellen. Dabei
wird die bislang vorliegende Mehrjahresplanung vor allem durch
Restrukturierungsmaßnahmen weiterentwickelt. Im Ergebnis soll dabei ein
langfristiges Konzept entwickelt und umgesetzt werden.
Für
die in der 1. Phase erforderliche Überbrückungsfinanzierung sind insbesondere
auch liquiditätswirksame Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter erforderlich.
Die
Überbrückungsfinanzierung in Höhe von bis zu 3,75 Mio. € zzgl. Zinsen ist von
der Westpfalz-Klinikum GmbH an den Landkreis Kusel zurückzuzahlen. Es handelt
sich um ein nicht gesichertes Darlehen. Da der gesamte Gesellschafterbeitrag
liegt bei 15,0 Mio. €. Aufgrund des Gesellschaftsanteils des Landkreises Kusel
in Höhe von 25% an der Westpfalz-Klinikum GmbH beträgt der Beitrag des
Landkreises Kusel 3,75 Mio. €.
Zur
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, insbesondere der 1. Phase, sind die
Beschlüsse bis spätestens Ende Mai zu fassen.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der
Gremien
der beiden weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und
Donnersbergkreis.
Gemäß
Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) dienen qualitativ hochwertig und
eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser der Sicherstellung einer
qualitativ hochwertigen patienten- und bedarfsgerechten sowie wohnortnahen
Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 LKG). Auch wenn das deutsche
Krankenhauswesen durch den Grundsatz der Trägervielfalt geprägt ist (§ 1 Abs. 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verlangt ausdrücklich eine Sicherung der
Existenz freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser) handelt es sich beim
Betrieb von Krankenhäusern kommunalrechtlich um eine Pflichtaufgabe der
Kommunen. Nach § 2 Abs. 1 LKG ist die Gewährleistung der Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des
Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag).
Gemäß § 2 Abs. 2 LKG erfüllen die Landkreise und die kreisfreien Städte ihre
Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie
Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von
freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und
unterhalten werden.
Die
danach erforderliche Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von eigenen
Krankenhäusern durch den Landkreis Kusel (und den betroffenen Landkreis,
betroffene Stadt) wäre kurzfristig weder umsetzbar noch finanzierbar. Mit der
Beschlussempfehlung erscheint es möglich, die gesetzlich geforderte
krankenhaustechnische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen
Kommunen aufrechterhalten zu können.
Auf
Grund der genannten rechtlichen Verpflichtungen sind die Mittel im Haushalt
2023 bereitzustellen. Der Landkreis hat auf Grund rechtlicher und faktischer
Zwänge weder sachlich noch zeitlich eine Handlungsalternative. Eine geforderte
Landesbürgschaft durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes
Rheinland-Pfalz wurde am 13.04.2023 in einem Gespräch zwischen Vertretern des
Innenministeriums, des Gesundheitsministeriums, der Aufsichtsbehörde und den
Gesellschaftsvertretern ablehnend beschieden. Damit liegt die alleinige
Verantwortung bei den bereits heute nicht dauernd finanziell leistungsfähigen
Kommunen.
Die
Mittelbereitstellung beinhaltet ein Darlehen zur Überbrückungsfinanzierung mit
einer Laufzeit bis 31.10.2023. Für diese Fälle (Darlehen mit einer vereinbarten
Laufzeit von weniger als einem Jahr) erfolgt die Zuordnung zum Umlaufvermögen
(Kto. 17202) der Gemeinde. Die Auszahlung erfolgt im Finanzhaushalt (F31) als
Auszahlung für Sonstige Investitionsauszahlungen (Sachkonto 787221 Kredite an
Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht). Der Ergebnishaushalt
2023 ist hiervon nicht betroffen, da sich aus dem Geschäftsvorgang keine
Auswirkungen auf das Eigenkapital ableiten lassen. Der Investitionskreditbedarf
2023 ist hiervon ebenfalls nicht betroffen, da im gleichen Haushaltsjahr (2023)
die Rückzahlung des Kredites eingeplant wird (Sachkonto 68722 Einzahlungen aus
Kreditgewährungen).
Die
Zahlungsverpflichtung besteht im Übrigen nur, wenn und soweit die Westpfalz-
Klinikum GmbH einen entsprechenden Bedarf nachweist.
Aus
o.g. Gründen muss ggf. eine vorübergehende Aufnahme eines Kredites zur
Liquiditätssicherung gemäß § 105 GemO erfolgen.
Eine
Beratung im Kreistag über das weitere finalisierte Vorgehen ist zum jetzigen
Zeitpunkt im 3. Quartal 2023 vorgesehen. Die Beschlussvorlage wurde der ADD zur
Kenntnis vorgelegt.
Anlage:
Entwurf Überbrückungskreditvertrag
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
28 |
0 |
4 |