Sitzung: 26.10.2022 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 3, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1296/2022/1
Beschluss:
Entsprechend der
Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag den
Haushaltsüberschreitungen gemäß § 100 GemO in Höhe von 180.248,80 €
zuzustimmen.
Beim Vollzug des
Haushaltsplanes 2021 ergaben sich Haushaltsüberschreitungen in Höhe von
insgesamt 180.248,80 € bei den Personal- und Versorgungsaufwendungen.
Diese entfallen
komplett auf den Ergebnishaushalt. Diese Überschreitungen in Höhe von 180.248,80
€ belaufen sich auf 0,13% der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes
(142.666.475 €). Im Rahmen des endgültigen Jahresabschlusses wurden
Einsparungen bei anderen Aufwendungen erzielt wurden um diese
Haushaltsüberschreitungen abzudecken.
Nach § 100 GemO i.V.m.
§ 57 LKO bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die
nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind, der Zustimmung des Kreistages. Nach
§ 5 Absatz 3 Ziffer 2. der Hauptsatzung des Landkreises ist die Zustimmung zur Leistung
über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000 € im
jeweiligen Einzelfall dem Kreisausschuss zur Beschlussfassung übertragen.
Insoweit bedürfen diese Haushaltsüberschreitungen bei den Personal- und
Versorgungsaufwendungen in Höhe von 180.248,80 € der Zustimmung des Kreistages.
Die Personal- und
Versorgungsaufwendungen wurden durch Vermerk im Haushaltsplan für gegenseitig
deckungsfähig erklärt (großer Deckungskreis). An Personal- und
Versorgungsaufwendungen 2021 waren im Plan 25.737.308 € vorgesehen.
Beim
Haushaltsvollzug wurden Personal- und Versorgungsaufwendungen von 25.987.576,04
€ verbucht. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen wurden somit um
250.268,04 € überschritten. Im Rahmen der Zweckbindung können durch Mehrerträge
der Kontengruppe 46614 (Erträge aus der Auflösung von Personalrückstellungen)
70.019,24 € der Haushaltsüberschreitung kompensiert werden. Per Saldo ergibt
dies eine Haushaltsüberschreitung in Höhe von 180.248,80 €.
Erläuterungen zu den Personal- und
Versorgungsaufwendungen:
Die Personal- und
Versorgungsaufwendungen, lassen sich in zahlungswirksame und nicht
zahlungswirksame Kosten unterteilen:
Bezeichnung |
Plan (EURO) |
Ist (EURO) |
Differenz (EURO) |
zahlungswirksame Aufwendungen |
23.526.573 |
23.174.293,50 |
352.279,50 |
nicht zahlungswirksame Aufwendungen -
Zuführungen zu Rückstellungen - |
2.210.735 |
2.813.282,54 |
-602.547,54 |
Summe |
25.737.308 |
25.987.576,04 |
-250.268,04 |
Die Verbesserungen von insgesamt 352
TEURO bei den zahlungswirksamen
Personalkosten, die sich auch in der Finanzrechnung wiederspiegeln, beruhen aus
folgenden Positionen:
Bei den
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige mussten 40 T€ mehr aufgewendet
werden. Dies begründet sich mit gestiegenen Kosten im Bereich des Katastrophenschutzes
und den Landesimpf- und Coronatestzentren. Bei den Dienstbezügen der Beamten
wurden 46 T€ mehr als veranschlagt aufgewendet. Im Gegenzug konnten bei den
Vergütungen der Beschäftigten 286 T€ eingespart werden, da einige geplante
Stellenbesetzungen (Controller, Strukturlotsen, TRAFO) nicht oder erst später
besetzt wurden. Die Einsparung bei den Vergütungen zeigt sich ebenfalls bei den
Beiträgen zur Versorgungskasse (29 T€) und den Sozialversicherungsbeiträgen
(113 T€) sowie der Pauschalsteuer (21 T€). Weiterhin wurden bei den Maßnahmen
für Landzeitarbeitslose 72 T€ weniger aufgewendet. Bei den Leistungszulagen für
tariflich Beschäftigte wurden hingegen 52 T€ mehr ausgezahlt als geplant. Bei
den Beihilfen für Beamte und Pensionäre mussten 67 T€ mehr aufgewendet werden.
Die
Verschlechterung bei den nicht
zahlungswirksamen Personalkosten von 603
TEURO resultiert aus Mehraufwendungen bei den Zuführungen zu den
Personalrückstellungen:
Bei den Beihilfe-
und Pensionsrückstellungen mussten 525
TEURO mehr an Zuführungen aufgewendet werden als veranschlagt. Dies
begründet sich wie folgt:
Bei den
Rückstellungen für Pensionen konnten 57 T€ weniger als geplant zugeführt
werden. Im Gegenzug mussten bei den Beihilferückstellungen 583 T€ mehr
zugeführt werden.
Nach § 11 Abs. 3
GemEBilBewVO sind Rückstellungen für Beihilfen in Höhe eines prozentualen
Zuschlags auf die Pensionsrückstellungen anzusetzen. Der Zuschlag ermittelt
sich aus Erfahrungswerten der letzten drei Jahre vor dem Bilanzstichtag. (s.h.
auch Doppik FAQ 30.001.21 Beihilferückstellungen).
Demnach ergibt
sich für die Berechnung der Beihilferückstellung nach Rücksprache mit dem
Statistischen Landesamt sowie dem Ministerium des Innern und für Sport folgende
Formel:
Demnach ergab sich
für das Jahr 2020 ein prozentualer Zuschlag auf die Pensionsrückstellung in
Höhe von 23,83%. Für das Jahr 2021 wurde ein Faktor von 25,86% errechnet. Diese
Steigerung des Faktors und die Anpassung der Pensionsrückstellung führten zu
diesem Mehraufwand, welcher bei der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar
war.
Weiterhin mussten
bei den Rückstellungen für Altersteilzeit 71 T€ mehr als geplant zugeführt
werden, da mehr Beschäftigte zur Altersteilzeit zugelassen wurden.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
30 |
3 |
0 |