Sitzung: 22.11.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: vertagt
Abstimmung: Ja: -, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 1318/2022
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss vertagt die Beschlussfassung über die
Neufassung der Richtlinien.
Das KiTa-Zukunftsgesetz ist mit Wirkung vom
01.07.2021 vollumfänglich in Kraft getreten. Sowohl in der Fassung des Gesetzes
bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2 KiTaG) als auch in der aktuellen Fassung seit
01.07.2021 (§ 27 Abs. 2 KiTaG) ist geregelt, dass der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten
angemessen zu beteiligen“ hat.
Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch
für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere der Wechsel vom
Bezug fester Gruppengrößen hin zu einer platzgenauen Bedarfsplanung stellt
einen umfassenden Systemwechsel dar.
Die bestehenden Richtlinien über die
Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten
der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an den bis zum
30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund bedarf es
einer Überarbeitung der Richtlinien.
Übergeordnetes Ziel in der Neufassung der
Richtlinien ist nach wie vor der bedarfsgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung
im Landkreis Kusel. Um die Einrichtungsträger dabei angemessen zu unterstützen,
wird die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in der Größenordnung der bisherigen
Gruppen (mind. 10 zusätzliche Plätze) wie bisher mit 40% der zuwendungsfähigen
Kosten gefördert.
Neben dem rein quantitativen Ausbau soll nun
die qualitative Weiterentwicklung der räumlichen Rahmenbedingungen in den Fokus
gerückt werden. Das KiTaG regelt seit 01.07.21 einen Rechtsanspruch für alle
Kinder auf ein durchgängiges, 7‑stündiges Betreuungsangebot, welches ein
Mittagessen umfassen soll (§ 14 Abs. 1 KiTaG). Zur
Schaffung der Voraussetzungen räumt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum Jahr
2028 ein. Für die daraus entstehenden investiven Bedarfe wird seitens des
Landes keine Förderung gewährt. Um Anreize zur Investition zu schaffen und die
Träger im Ausbau angemessen zu unterstützen geht der Landkreis neue Wege. Die
neuen Richtlinien sehen erstmals eine Kreisförderung für Maßnahmen vor, die
eine Verbesserung der räumlichen Rahmenbedingungen zum Ziel haben, auch wenn
hiermit keine zusätzlichen Plätze geschaffen werden. Träger können in diesem
Fall eine Zuwendung in Höhe von 35% der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. Vor
allem soll damit aber auch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die sog.
Unterbrechungsplätze bis zum Ende der Übergangsfrist in eine durchgängige
Betreuung von 7 Stunden umzuwandeln.
Für investive Maßnahmen, welche aufgrund
neuer brandschutzrechtlicher Anforderungen zum Betrieb der Kindertagesstätte
notwendig sind, wurde eine weitere Fördermöglichkeit geschaffen. Hierfür können
Träger eine Zuwendung in Höhe von 30% erhalten.
Mit den neuen Richtlinien werden außerdem
die folgenden Verbesserungen zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
vorgenommen, welche zu einer transparenteren und gerechteren Ermittlung der
Kreiszuwendung führen:
·
der
generelle Vorwegabzug der Landeszuwendungen im Rahmen der Bemessung der
Kreiszuwendungen entfällt
·
der
angesetzte Kostenwert pro m² wird künftig anhand der Entwicklung des Baupreisindex
des statistischen Bundesamtes jährlich fortgeschrieben. Veränderungen der
Baupreise spiegeln sich dadurch auch in der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten
wider.
·
die
Ansätze für die Ausstattung der Kitas sowie für die Baunebenkosten werden mit erhöhten
Anteilen berücksichtigt.
Die neuen Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis sind der
Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.
Der Leiter der
Abteilung Jugend und Soziales, Herr Marc Wolf, stellte die Ziele der neuen
Richtlinien vor und ging dabei auf die wesentlichen Veränderungen zur
bisherigen Fassung ein. Anschließend beschrieb Herr André Mahler, zuständiger
Sachbearbeiter für Kindertagesstätten, das vorgesehene Verfahren. Die
Ermittlung der Zuwendungsfähigen Kosten, der Berechnungsgrundlage und der
Zuwendungshöhe seien die notwendigen Schritte, bevor die Gesamtzuwendung
nochmals überprüft werde. Abschließend ging er noch auf die finanziellen Auswirkungen
der geplanten Änderungen ein.
Herr Wolf ergänzte
in diesem Zusammenhang, dass die Förderung rückwirkend zum 01.01.2020 gewährt
werden solle und der Landkreis zur Finanzierung der bevorstehenden Maßnahmen im
Haushaltsplan 2023 rund 1 Mio. Euro einstellen müsse. Für die Folgejahre seien
bereits Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von rund einer weiteren Million
Euro vorgesehen.
Der Vorsitzende
dankte Herrn Wolf und Herrn Mahler für die Vorstellung des Sachverhaltes und
stellte die Thematik zur Aussprache.
Im Zusammenhang mit
der Förderung zur Erfüllung von brandschutzrechtlichen Anforderungen bezog sich
Frau Margot Schillo (FWG) auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes. Demnach
müsse der Kreis die Träger von Kindertagesstätten bei investiven Maßnahmen mit
40 % unterstützen und fragte darüber hinaus, welche Flächen bei der
Zuwendungsgewährung anerkannt werden.
Insbesondere die
Maßnahmen zur Erfüllung der Brandschutzvorgaben, aber auch Maßnahmen zur
energetischen Verbesserung sein für Sie sehr wichtig und sollen ebenfalls
bezuschusst werden.
Herr Wolf
antwortete, dass die Raumprogrammempfehlung des Landkreises maßgeblich sei,
aber darin auch eine Art „Auffangparagraph“ enthalten sei, über den man etwas
Flexibilität erhalte und Herr Mahler ergänzte, dass es sich jeweils um
Einzelfallprüfungen handele, da die Einrichtungen sehr unterschiedlich seien.
Primäres Ziel der
Richtlinien seien Investitionen bezüglich des Ausbaus von Kita-Plätzen. Der
Vorsitzende ergänzte, dass es für brandschutztechnische bzw. energetische
Sanierungsmaßnahmen spezielle Förderprogramme gebe.
Frau Margot Schillo
beantragte die Vertagung der Beschlussfassung und Überprüfung der Richtlinien
unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtsurteils.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
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