Sitzung: 28.06.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1275/2022
Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung der Entgeltregelung für die
familiäre Bereitschaftsbetreuung, wie von der Verwaltung vorgeschlagen.
Die familiäre Bereitschaftsbetreuung als eine
Form der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird im Landkreis Kusel seit 2003
angeboten. Sie dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in drohenden oder
akuten Gefährdungssituationen, sowie der Abklärung des weiteren Hilfebedarfs.
Sie ist zeitlich begrenzt und endet mit der Rückführung in die Herkunftsfamilie
und/oder mit einer Entscheidung über die Gewährung weiterer
Jugendhilfemaßnahmen.
Seit Entwicklung dieses Angebots konnten
Kinder und Jugendliche in Krisensituationen im Landkreis Kusel vermehrt in
einem familiären Setting untergebracht werden. Es zeigt sich, dass diese Form
der Unterbringung kindgerechter ist, weil in einer familiären Umgebung
individuell auf die besondere Situation der Kinder bzw. Jugendlichen
eingegangen werden kann. Zum anderen ist diese Form der Unterbringung erheblich
kostengünstiger als die Unterbringung in einer stationären
Jugendhilfeeinrichtung. In den letzten 5 Jahren zeigte sich in Bezug auf die
Unterbringung in familiärer Bereitschaftsbetreuung folgende
Fallzahlentwicklung:
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Inobhutnahmen insgesamt: |
55 |
63 |
59 |
49 |
51 |
…davon in familiärer Bereitschaftsbetreuung |
35 |
36 |
20 |
29 |
27 |
prozentualer Anteil |
64% |
57% |
34% |
59% |
53% |
Danach konnten, bis auf das Jahr 2019, wo
relativ viele Kinder und Jugendliche aufgrund der individuellen oder familiären
Problemlage in einer Wohngruppe untergebracht werden mussten, mindestens die
Hälfte der in Obhut genommenen Kindern und Jugendlichen in
Bereitschaftspflegefamilien vermittelt werden. Aktuell stehen dem Jugendamt zur
Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen 15 Bereitschaftspflegefamilien zur
Verfügung. Der Gesamtaufwand für Inobhutnahmen betrug im Jahr 2021 rd. 387.400
€, davon entfielen rd. 192.400 € auf die familiäre Bereitschaftsbetreuung.
Der Entgeltsatz für die familiäre
Bereitschaftsbetreuung enthält die Aufwendungen für den Sachaufwand des
Pflegekindes (u.a. Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen
Bedarfs), die Kosten für die Pflege und Erziehung (Vergütung der entsprechenden
Leistung der Pflegeperson), sowie seit 2019 die Fahrtkosten zu Terminen mit der
Herkunftsfamilie, dem Jugendamt und zu Arztbesuchen. Dieser Entgeltsatz wurde
mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 04.06.2019 zuletzt zum 01.07.2019
auf 55,00 € pro Tag festgesetzt. Orientiert an der Entwicklung der Pflegesätze in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII,
welche regelmäßig im Abstand von 2 Jahren angepasst werden, soll der
Entgeltsatz zum 01.07.2022 erhöht werden. Die Erhöhung der Vollzeitpflegesätze
betrug im Jahr 2020 7 % und im Herbst 2022 ist
eine weitere Erhöhung zu erwarten. Um das Entgelt insgesamt prospektiv
und auch attraktiv auszurichten, soll der Entgeltsatz für die familiäre
Bereitschaftsbetreuung auf 59,00 € pro
Tag erhöht werden.
Gleichzeitig soll das Bereitschaftspflegegeld
künftig zeitlich begrenzt gewährt werden. Bisher wurde das Pflegegeld während
der gesamten Dauer der familiären Bereitschaftsbetreuung in Höhe des
festgelegten Tagessatzes vergütet. Wie eingangs erwähnt, ist die familiäre
Bereitschaftsbetreuung als Form der Inobhutnahme eine vorläufige und deshalb in
der Regel kurzfristige Unterbringung. Dementsprechend konnten in den
vergangenen Jahren rd. 85 % der Inobhutnahmen in familiärer
Bereitschaftsbetreuung innerhalb von max. 6 Monaten beendet und die Perspektive
für die Kinder geklärt werden.
Gleichzeitig reduziert sich bei den (wenigen)
Fällen, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, der erzieherische
Aufwand. Aus diesem Grund sollen ab dem
7. Monat die vom Landesjugendamt festgesetzten monatlichen Pauschalbeträgen für
die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII Anwendung finden. Die besonders hohe
Flexibilität der Bereitschaftspflegefamilien, sowie ihre Bereitschaft, Kindern
und Jugendlichen in akuten Krisensituationen ein vorübergehendes Zuhause zu
bieten, soll dabei grundsätzlich mit der doppelten
Erziehungspauschale honoriert werden. Somit beträgt das
Bereitschaftspflegegeld ab dem 7. Monat in Abhängigkeit vom Alter des Kindes
zwischen 1.064 € und 1.214 €, was umgerechnet einem Tagessatz von rd. 35,50 €
bzw. 40,50 € entspricht.
Frau Carmen
Gutendorf erläuterte die Beschlussvorlage eingehend. Frau Margot Schillo fragte
im Anschluss daran, wie lange die doppelte Erziehungspauschale gewährt werde.
Weiterhin fragte Sie nach Fallzahlen im Verhältnis zur Altersstruktur.
Frau Gutendorf antwortete, dass
die doppelte Pauschale gewährt werde, bis die Inobhutnahme durch Rückführung in
die Herkunftsfamilie oder Überleitung in die „Hilfe zur Erziehung“ beendet sei.
Die statistischen Zahlen könne die Verwaltung gerne zusammenstellen und im
Nachgang zur Verfügung stellen.
Da keine weiteren Wortmeldungen
mehr vorlagen leitete der Vorsitzende zur Beschlussfassung über.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
9 |
0 |
0 |