Sitzung: 15.12.2021 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1197/2021/1
Beschluss:
Der Kreistag
beschließt:
a) den
Jahresabschluss 2020 wie vorgelegt mit der Bilanzsumme
Aktiva: 4.644.818,41
€
Passiva: 4.644.818,41 €
und dem
Jahresverlust in Höhe von 29.749,04 €
gem. §27 Abs. 2
EigAnVO festzustellen.
b) den
Jahresverlust in Höhe von 29.749,04 €
auf neue Rechnung vorzutragen
c) Den
Verlustvortrag im Wirtschaftsjahr 2021 als Forderung aus Verlustvorträgen zu
bilanzieren.
Gem. § 57 LKO i. V. m. § 86 Abs. 2 GemO ist der
Eigenbetrieb „Jobcenter Landkreis Kusel“ nach den Vorschriften der
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zu verwalten.
Dies
bedeutet, dass die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der EigAnVO über die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anzuwenden sind. Hiernach hat die
Rechnungslegung des Jobcenters nach den Grundsätzen der doppelten
kaufmännischen Buchführung zu erfolgen.
Der
Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde durch das Jobcenter entsprechend
der §§ 22 bis 27 EigAnVO erstellt und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH
geprüft.
Der
nach kommunalrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bestätigungsvermerk wurde
uneingeschränkt erteilt.
Das
Wirtschaftsjahr 2020 wurde mit folgender Bilanzsumme abgeschlossen:
Aktiva: 4.644.818,41 €
Passiva: 4.644.818,41 €
Das
Jahresergebnis war im Wesentlichen durch folgende Sachverhalte beeinflusst:
- Das
Wirtschaftsjahr 2020 schließt mit einem Jahresverlust von € 29.749,04 € ab.
- Der
in der Bilanz ausgewiesene Verlust resultiert aus der Bildung von
Rückstellungen, die für Urlaub, Überstunden, Abschluss- und Prüfungskosten
sowie die Archivierung zu bilden sind.
- Die
Ausgaben werden durch die Träger der Grundsicherung gemäß der nachgewiesenen
Ausgaben erstattet.
Der
Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind entsprechend §
27 Abs. 2 EigAnVO dem Kreistag nach Prüfung durch einen sachverständigen
Abschlussprüfer zur Feststellung vorzulegen.
Der
Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
festgestellt werden.
Gleichzeitig
ist über die Verwendung des Jahresverlustes zu beschließen.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
27 |
0 |
0 |