TOP Ö 2: Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Spenden zu.

 


Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendungen wurden dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

Zuwendungs-geber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungs-empfänger

Kreissparkasse

Kusel

Sponsoring der Aktion „Spend ein Instrument“ inklusive einjährigem Musikunterricht für 5 Kinder und Jugendliche

3.000,00 €

Kreisverwaltung Kusel

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

10

0

0