Sitzung: 29.09.2021 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1176/2021/1
Beschluss:
Die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises
Kusel an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis
erfolgt nur für die Unterbringung von Fahrzeugen und baulichen Einrichtungen
des Landkreises, die für die gesetzlich vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben
des überörtlichen Brand- und Katastrophenschutzes durch den Landkreis
erforderlich sind.
Die jeweilige Zuwendung wird in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages
zwischen den vom Land festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten für die Anteile
des Landkreises und der auf diese Anteile entfallenden Landeszuwendung gewährt.
Die laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes trägt
die jeweilige Verbandsgemeinde.
Gemäß § 5 des
Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (LBKG) hat der Landkreis zur Erfüllung
seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im
Katastrophenschutz bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des
überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe
bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen
sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen. Nach § 5 der Feuerwehrverordnung
Rheinland-Pfalz (FwVO) hat der Landkreis bestimmte
bauliche Anlagen und Ausrüstungsgegenstände der überörtlichen Einrichtungen
vorzuhalten. Darunter fallen die Kreis- und
Bundesfahrzeuge für die Einheiten des Landkreises wie
·
den Gefahrstoffzug,
·
der Feuerwehr für den
überörtlicher Brandschutz,
·
Informations- und Kommunikationseinheit
(IuK) und
·
der
Schnelleinsatzgruppe (SEG).
Die Unterbringung der
kreiseigenen und der vom Bund zur Verfügung gestellten Fahrzeuge im Brand- und
Katastrophenschutz ist im Landkreis Kusel wie auch in anderen Landkreisen
üblich dezentral organisiert. Die Kriterien für die Wahl der verschiedenen
Standorte sind die verfügbaren Kapazitäten in Gerätehäusern sowie die
personelle Ausstattung der entsprechenden Wehren als Voraussetzung für die
Aufgabenwahrnehmung. Eine einzelne Wehr kann das gesamte Leistungsspektrum
einer Einheit nicht abbilden. Daher setzt sich das Personal der verschiedenen
Kreiseinheiten aus Feuerwehrpersonal aller Wehren im Kreis Kusel zusammen; die
SEG wird aufgrund vertraglicher Regelung durch den DRK Kreisverband Kusel organisiert.
Eine Übersicht über die Standorte der im Landkreis Kusel vorgehaltenen
Fahrzeuge des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe
und des Katastrophenschutzes ist beigefügt [Anlage
1].
Aus [Anlage 3] ist ersichtlich, welche Förderungen in der Vergangenheit
im Landkreis Kusel beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern gewährt wurden, in denen
Kreisfahrzeuge untergebracht sind. Aufgrund der großen Zeitspanne dürften diese
Kosten jedoch aktuell nicht mehr repräsentativ sein.
Für die künftige Errichtung von Feuerwehrgerätehäusern durch die
Verbandsgemeinden im Landkreis, bei denen auch ein Bedarf für die Unterbringung
von Fahrzeugen oder Einrichtungen der Einheiten des überörtlichen Brand- und
Katastrophenschutzes mit abgedeckt werden muss, soll nun eine Förderrichtlinie
festgelegt werden.
Diese Förderrichtlinie soll auf der Grundlage der vom Land anerkannten
zuwendungsfähigen Kosten des jeweiligen Kreisanteils basieren, abzüglich der
hierfür zu erwartenden Landeszuwendungen. Diese zuwendungsfähigen Kosten werden
in bestimmten Abständen entsprechend der allgemeinen Preissteigerungen
angepasst und sind in den Förderrlichtlinien des Landes öffentlich einsehbar.
Sie werden in der Regel durch die ADD Trier für die jeweilige Baumaßnahme im Vorplanungsstadium
festgesetzt.
Durch die Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten als Grundlage für die
künftigen Kreiszuwendungen ist es unerheblich, ob eine Baumaßnahme sehr
aufwändig oder einfach geplant und ausgeführt wird, welche Materialien
Verwendung finden oder ob sich unerwartete Baukostenentwicklungen
kostensteigernd auswirken.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
30 |
0 |
0 |