TOP Ö 10.4: Brand- und Katastrophenschutz
hier: Festlegung einer Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel an die Verbandsgemeinden beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern im Landkreis erfolgt nur für die Unterbringung von Fahrzeugen und baulichen Einrichtungen des Landkreises, die für die gesetzlich vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Brand- und Katastrophenschutzes durch den Landkreis erforderlich sind.
Die jeweilige Zuwendung wird in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Land festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten für die Anteile des Landkreises und der auf diese Anteile entfallenden Landeszuwendung gewährt. Die laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes trägt die jeweilige Verbandsgemeinde.


Gemäß § 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) hat der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen. Nach § 5 der Feuerwehrverordnung Rheinland-Pfalz (FwVO) hat der Landkreis bestimmte bauliche Anlagen und Ausrüstungsgegenstände der überörtlichen Einrichtungen vorzuhalten. Darunter fallen die Kreis- und Bundesfahrzeuge für die Einheiten des Landkreises wie

·        den Gefahrstoffzug,

·        der Feuerwehr für den überörtlicher Brandschutz,

·        Informations- und Kommunikationseinheit (IuK) und

·        der Schnelleinsatzgruppe (SEG).

Die Unterbringung der kreiseigenen und der vom Bund zur Verfügung gestellten Fahrzeuge im Brand- und Katastrophenschutz ist im Landkreis Kusel wie auch in anderen Landkreisen üblich dezentral organisiert. Die Kriterien für die Wahl der verschiedenen Standorte sind die verfügbaren Kapazitäten in Gerätehäusern sowie die personelle Ausstattung der entsprechenden Wehren als Voraussetzung für die Aufgabenwahrnehmung. Eine einzelne Wehr kann das gesamte Leistungsspektrum einer Einheit nicht abbilden. Daher setzt sich das Personal der verschiedenen Kreiseinheiten aus Feuerwehrpersonal aller Wehren im Kreis Kusel zusammen; die SEG wird aufgrund vertraglicher Regelung durch den DRK Kreisverband Kusel organisiert.

Eine Übersicht über die Standorte der im Landkreis Kusel vorgehaltenen Fahrzeuge des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes ist beigefügt [Anlage 1].

Aus [Anlage 3] ist ersichtlich, welche Förderungen in der Vergangenheit im Landkreis Kusel beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern gewährt wurden, in denen Kreisfahrzeuge untergebracht sind. Aufgrund der großen Zeitspanne dürften diese Kosten jedoch aktuell nicht mehr repräsentativ sein.

 

Für die künftige Errichtung von Feuerwehrgerätehäusern durch die Verbandsgemeinden im Landkreis, bei denen auch ein Bedarf für die Unterbringung von Fahrzeugen oder Einrichtungen der Einheiten des überörtlichen Brand- und Katastrophenschutzes mit abgedeckt werden muss, soll nun eine Förderrichtlinie festgelegt werden.

Diese Förderrichtlinie soll auf der Grundlage der vom Land anerkannten zuwendungsfähigen Kosten des jeweiligen Kreisanteils basieren, abzüglich der hierfür zu erwartenden Landeszuwendungen. Diese zuwendungsfähigen Kosten werden in bestimmten Abständen entsprechend der allgemeinen Preissteigerungen angepasst und sind in den Förderrlichtlinien des Landes öffentlich einsehbar. Sie werden in der Regel durch die ADD Trier für die jeweilige Baumaßnahme im Vorplanungsstadium festgesetzt.

Durch die Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten als Grundlage für die künftigen Kreiszuwendungen ist es unerheblich, ob eine Baumaßnahme sehr aufwändig oder einfach geplant und ausgeführt wird, welche Materialien Verwendung finden oder ob sich unerwartete Baukostenentwicklungen kostensteigernd auswirken.

Die zuständige Abteilungsleiterin, Frau Birgit Schnorr, erläuterte die Beschlussvorlage.

 

Herr Christoph Lothschütz (CDU) fragte, ob das vorgesehene Verfahren mit der Landeszuwendung vereinbar ist und ob mit den Verbandsgemeinden eine Vereinbarung über die Nutzung der Fahrzeuge getroffen wird.

 

Frau Schnorr antwortete, dass die ADD dieses Verfahren empfohlen habe und keine Beeinträchtigung bei den Landeszuwendungen zu befürchten sei. Darüber hinaus werde der Landkreis mit den Verbandsgemeinden Nutzungsverträge abschließen bzw. die veralteten Nutzungsverträge auch überarbeiten.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0