TOP Ö 6: Bildung eines Kommunalen Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe (KommZB)

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

 

1.         Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit beteiligt sich der Landkreis Kusel am Kommunalen Zweckverband zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, der seinen Sitz in der Landeshauptstadt Mainz haben wird.

2.         Der Verbandsordnung im Wortlaut und gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.

3.         Der Städtetag Rheinland-Pfalz und der Landkreistag Rheinland-Pfalz werden ermächtigt, den Landkreis Kusel im Verfahren der Zweckverbandsgründung gegenüber der zuständi-gen Aufsichtsbehörde, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), gemeinschaftlich zu vertreten, Erklärungen im Rahmen des Feststellungsverfahren des Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen und insbesondere da-zu, die erforderliche Feststellung der Verbandsordnung bei der zuständigen Aufsichtsbe-hörde für sämtliche beteiligte Mitgliedskörperschaften einzuholen.

 


Den Mitgliedern des Kreistages lagen die „Beschlussvorlage für die Bildung des Kommunalen Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe (KommZB)“ und die „Verbandsordnung für den Zweckverband zur Koordinierung

der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)“ vor.

 

Nach einer kurzen Beschreibung des Vorhabens durch den Vorsitzenden fragte Herr Marco Staudt (AfD), ob die Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses durch den Zweckverband eingeschränkt werden und verwies auf die Debatte im Landesjugendhilfeausschuss.

 

Der Vorsitzende bekräftigte, dass durch die Bildung des Zweckverbandes die Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses nicht verändert werden, sondern vielmehr eine Institution zur gemeinsamen Interessenvertretung auf Basis einer interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen werden solle.

 

Weitere Fragen oder Anmerkungen zur vorgelegten Beschlussvorlage bzw. der Verbandsordnung lagen nicht vor, so dass der Vorsitzende zur Beschlussfassung überleitete.

 

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

33

0

2