Sitzung: 01.03.2021 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltung: 2, Befangen: 0
Vorlage: 1086/2020
Beschluss:
1. Im Rahmen der interkommunalen
Zusammenarbeit beteiligt sich der Landkreis Kusel am Kommunalen Zweckverband
zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und
Jugendhilfe, der seinen Sitz in der Landeshauptstadt Mainz haben wird.
2. Der Verbandsordnung im Wortlaut und
gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.
3. Der
Städtetag Rheinland-Pfalz und der Landkreistag Rheinland-Pfalz werden
ermächtigt, den Landkreis Kusel im Verfahren der Zweckverbandsgründung
gegenüber der zuständi-gen Aufsichtsbehörde, der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), gemeinschaftlich zu vertreten,
Erklärungen im Rahmen des Feststellungsverfahren des Zweckverbandes zur
Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe
rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen und insbesondere da-zu, die
erforderliche Feststellung der Verbandsordnung bei der zuständigen
Aufsichtsbe-hörde für sämtliche beteiligte Mitgliedskörperschaften einzuholen.
Den Mitgliedern des Kreistages
lagen die „Beschlussvorlage für die
Bildung des Kommunalen Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der
Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe (KommZB)“ und die „Verbandsordnung
für den Zweckverband zur Koordinierung
der
Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)“
vor.
Nach
einer kurzen Beschreibung des Vorhabens durch den Vorsitzenden fragte Herr
Marco Staudt (AfD), ob die Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses durch den
Zweckverband eingeschränkt werden und verwies auf die Debatte im
Landesjugendhilfeausschuss.
Der
Vorsitzende bekräftigte, dass durch die Bildung des Zweckverbandes die
Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses nicht verändert werden, sondern vielmehr
eine Institution zur gemeinsamen Interessenvertretung auf Basis einer
interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen werden solle.
Weitere
Fragen oder Anmerkungen zur vorgelegten Beschlussvorlage bzw. der
Verbandsordnung lagen nicht vor, so dass der Vorsitzende zur Beschlussfassung
überleitete.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
33 |
0 |
2 |