Sitzung: 27.01.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1005/2020
Beschluss:
Mit der Einführung eines TCMS folgt der Landkreis einer entsprechenden
Empfehlung des rhein-land-pfälzischen Landkreistages.
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag ausdrücklich das Ziel, die neuen Regelungen zur
Umsatzsteuer, genauso wie alle anderen Steuersachen, verwaltungsseitig
ordnungsgemäß und vorbildlich zu bearbeiten, zu unterstützen. Damit soll
insbesondere erreicht werden, dass
Dazu soll das Ziel
einer ordnungsgemäßen und vorbildlichen Bearbeitung in Steuersachen klar
artikuliert und z. B. in einem entsprechenden Leitbild, das von allen
Mitarbeitern mitgetragen wird, dokumentiert werden. Die Risikofelder sollen
klar analysiert und darauf aufbauend - soweit notwendig - geeignete organisatorische
Maßnahmen zur Minimierung der Risiken ergriffen werden. Die Einführung kann zu
personellem oder finanziellem Mehraufwand führen. Eventuell benötigte
Ressourcen werden im Stellenplan sowie im Haushalt bereitgestellt.
Ende 2016 wurde mit Einführung des neuen § 2b UStG die Rechtsgrundlagen
für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und
mit einer optionalen Übergangsfrist bis Ende 2020 versehen. Hintergrund waren
die Anforderungen aus dem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuersystem. Der
Landkreis Kusel hat mit der sog. Optionserklärung die Übergangsfrist in
Anspruch genommen, so dass bis Ende 2020 noch nach altem Recht verfahren wird.
Ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist zwingend
nach neuem Recht § 2b UStG zu verfahren.
Mit der Änderung findet ein grundlegender Paradigmenwechsel der für die
Geltung des Umsatzsteuerrechts maßgeblichen Einstufung als Unternehmer statt.
Bisher war eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) nur
dann Unternehmer, soweit ein BgA (Betrieb gewerblicher Art) im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes vorlag (Gewinnerzielung, Umsatz über 35.000 Euro pro
Jahr). Für alle übrigen Tätigkeiten war die jPöR kein Unternehmer, daher auch
keine Relevanz der Umsatzsteuer.
Nach neuem Recht verhält es sich umgekehrt: Eine jPöR gilt grundsätzlich
als Unternehmer, nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht mehr. Diese
Ausnahmefälle sind insbesondere die Ausübung öffentlicher Gewalt (insbesondere
hoheitliche Aufgaben), Tätigkeiten unter einer Bagatellgrenze sowie der
Leistungsaustausch mit anderen jPöR (z. B. interkommunale Kooperation, aber
auch mit dem Land oder mit Kirchen), jedoch nur unter bestimmten
Voraussetzungen. Diese Änderungen führen u.a. dazu, dass
Unverändert bleiben insbesondere:
Die Verwaltung hat bereits seit einigen Jahren notwendige Vorbereitungen
getroffen, um ab 2021 eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuen
umsatzsteuerlichen Pflichten sicherstellen zu können. Hierzu gehören
insbesondere die Teilnahme an Arbeitsgruppen des Landkreistages, die
individuelle Prüfung der Einnahmen des Landkreises sowie eine intensive Schulung der zuständigen
Mitarbeiter im Referat Finanzen.
Die Verwaltung strebt an, künftig auch die ordnungsgemäße Umsetzung der
neuen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten soweit wie möglich sicherzustellen.
Dazu will und wird sie die notwendigen organisatorischen und personellen
Voraussetzungen schaffen. Ziel ist es, Erklärungsfristen fristgerecht
einzuhalten und ggf. auftretende Fehler aufzuspüren, zu korrigieren und künftig
zu vermeiden. Dazu fühlen wir uns als öffentliche Hand und nicht zuletzt in
unserer Vorbildfunktion für unsere Bürger auch verpflichtet. Nicht zuletzt
liegt die ordnungsgemäße Umsetzung in unserem originären eigenen Interesse:
Zu denken ist hier insbesondere an die
Potenziale des Vorsteuerabzugs bei Investitionen sowie an die Ausgestaltung
interkommunaler Kooperationen. Diese Chancen sollten wir im Hinblick auf die
schwierige Lage der Haushalte nutzen.
Hierfür gilt es, bis Ende 2020 insbesondere folgende Maßnahmen zu
ergreifen:
Zur Umsetzung ist beabsichtigt, ein sog. Tax-Compliance-Managementsystem
(TCMS) einzuführen. Es handelt sich dabei um ein innerbetriebliches
Kontrollsystem, das die bereits vorhandenen Prozesse ergänzt, systematisiert
und dokumentiert. Dies besteht aus verschiedenen organisatorischen Elementen -
angefangen von der Schaffung eines Leitbilds und einer "Kultur der Steuerehrlichkeit"
bis hin zu beispielsweise einer Risiko-Kontroll-Matrix zur Bewertung
steuerlicher Risiken.
Es bietet sich an, ein solches Instrument nicht nur für die
Umsatzsteuer, sondern gleichermaßen für alle übrigen Steuerarten einzusetzen,
wie insbesondere Körperschaftsteuer, Lohn‐/ Einkommensteuer
(einschl. geldwerte Vorteile, Dienstwagennutzung u. s. w.), Kapitalertragsteuer
und Energie‐/Stromsteuer.
Das TCMS dient nicht zuletzt auch der rechtlichen Absicherung: Nach §
153 AO schützt ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem zumindest als
Indiz vor dem Vorwurf der Leichtfertigkeit oder des Vorsatzes der
Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung.
Herr Dr. Wolfgang
Frey (Bündnis 90/Die Grünen) fragte nach Erläuterungen zu dem System und teilte
mit, dass er den Beschlussvorschlag mehr als Information verstehe, als eine
Entscheidung.
Der zuständige
Sachbearbeiter, Herr Raphael Reichhart, erläuterte daraufhin das neue
Organisation- und Kontrollsystem in kürze. In einer Arbeitsgruppe sei die
Vorlage und der Beschlussvorschlag landesweit einheitlich ausgearbeitet worden.
Daher sei der eher ungewöhnliche Aufbau der Beratungsunterlage entstanden.
Anschließend wurde
eine kleine Änderung an dem Beschlussvorschlag vorgenommen und sodann zur
Abstimmung übergeleitet.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
11 |
0 |
0 |