Sitzung: 09.12.2019 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0997/2019
Beschluss:
Der Kreisausschuss stimmt der dargestellten Anpassung der
Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der zuwendungsfähigen
Kosten für den Ausbau von Kindertagesstätten zu. Dies beinhaltet die Anhebung
des Bemessungssatzes von 1.400,‑ €/m² auf 1.650,‑ €/m²
sowie das Heranziehen der Bruttogrundfläche als Bemessungsgröße anstatt der
Nettogrundfläche durch einen 15%-Aufschlag.
Die aktuell gültigen „Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des
Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten der Kindertagestätten im
Landkreis“ wurden am 26.06.2011 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die
„Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der
zuwendungsfähigen Kosten“ als Anlage zu Nr.1.3 Buchstabe a) der Richtlinien
festgelegt.
Die Raumprogrammempfehlung regelt die zuwendungsfähigen Arten und
dazugehörigen Nutzflächen der Räume als Grundlage der Berechnung von
Kreiszuwendungen.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten wird ein festgelegter
Bemessungssatz herangezogen, welcher mit der anerkannten Fläche multipliziert
wird. Dieser Satz wurde im Jahr 2011 auf den zum damaligen Zeitpunkt
angemessenen Wert von 1.400,- €/m² festgelegt. Seither erfolgte keine Anpassung
dieses Wertes.
Die Baupreise sind seither jedoch enorm angestiegen. Der Baupreisindex
des statistischen Bundesamtes weist (sowohl bei Wohngebäuden als auch bei
Nicht-Wohngebäuden) für das Jahr 2019 in Relation zu 2011 ein Steigerung von
rund 20% auf. Rechnet man dies auf den derzeit gültigen Wert hoch, so ergibt
sich eine Übereinstimmung mit dem in der neuen VV des Landes festgelegten
Richtwert für wirtschaftliche Bauten in Höhe von 1.650 €/m².
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vorgenannten Werte sich auf die
Bruttogrundfläche beziehen. Nach dem derzeitigen Raumprogramm ist jedoch
lediglich ein Aufschlag von 15% auf die Nutzfläche zur pauschalen
Berücksichtigung von technischer Fläche sowie Verkehrsfläche hinterlegt. Dies
entspricht der Nettogrundfläche. Zur Bruttogrundfläche gehört darüber hinaus
noch die Konstruktionsgrundfläche, welche künftig ebenfalls durch einen
pauschalen Aufschlag in Höhe von 15% auf die Nettogrundfläche berücksichtigt
werden soll.
Um den veränderten Anforderungen des Marktes gerecht zu werden sollen
somit künftig alle Maßnahmen, für die bisher noch keine Bewilligung erteilt
wurde, unter Heranziehung dieses angepassten Bemessungssatzes berechnet werden.
Der Entwurf zur Anlage zu Nr. 1.3 Buchstabe a) der Richtlinien ist der
Beschlussvorlage beigefügt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
10 |
0 |
0 |