Sitzung: 09.10.2019 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0964/2019
Beschluss:
Der Kreistag stimmt
den Wahlvorschlägen zu.
Nach den §§ 10 und 31 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 23.09.1975
werden bei den Sozial- und Landessozialgerichten Kammern und Senate für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der
übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
Gemäß § 12 Abs. 5 SGG
bzw. § 31 i.V.m. § 12 Abs. 5 SGG wirken in den Kammern und Senaten für
Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien
Städte mit.
Die Amtszeit der derzeitigen ehrenamtlichen
Richter der Sozialgerichtsbarkeit endet am 31. Januar 2020. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat den
Landkreis Kusel dazu aufgefordert, neue Vorschlagslisten zuzuleiten. Aufgrund
der Vorschlagslisten der Landkreise und kreisfreien Städte werden die
ehrenamtlichen Richter für fünf Jahre berufen.
Nach
Mitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beträgt die Anzahl der in
die jeweilige Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen
a) für das Sozialgericht Speyer 2 Personen und
b) für das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz 1
Person.
Das Amt des
ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist
und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Auswahl der in die
Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen ist u.a. zu beachten, dass vom Amt des
ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausgeschlossen ist,
1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht
besitzt
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs
Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung
öffentlicher
Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen,
die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern
berufen werden.
Bei entsprechender Anwendung des
Sitzverteilungsverfahrens nach § 41 KWG würde sich bei der Aufstellung der
Vorschlagslisten für die im Kreistag vertretenen politischen Gruppen folgende
Sitzverteilung ergeben:
Partei |
Sozialgericht Speyer |
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
SPD |
1 |
1 |
CDU |
1 |
0 |
FWG |
0 |
0 |
AfD |
0 |
0 |
Grüne |
0 |
0 |
FDP |
0 |
0 |
DIE LINKE |
0 |
0 |
Summe |
2 |
1 |
Wahlvorschläge
Ehrenamtliche Richter/innen der Sozialgerichtsbarkeit |
|||
Mitglied |
|||
1 |
SPD |
Lutz Bockhorn |
|
2 |
CDU |
Xaver Jung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wahlvorschläge
Landessozialgericht Mainz |
|||
Mitglied |
|||
1 |
SPD |
Jürgen Kreischer |
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
29 |
0 |
0 |