TOP Ö 13: Wahl des/der Patientenfürsprecher(s)-in für die Betriebstätte der Westpfalz-Klinikum GmbH im Landkreis Kusel

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt dem Wahlvorschlag zu.


Gemäß § 25 Abs.1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 28.11.1986 ist für jedes Krankenhaus vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ein Patientenfürsprecher zu wählen.

 

Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Der Patientenfürsprecher führt sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.

 

Der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Er berichtet den Krankenhausgremien, in Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen dem Klinikvorstand, und legt der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Er kann sich mit Einverständnis des betroffenen Patienten jederzeit unmittelbar an den Krankenhausträger und die zuständige Behörde wenden.

 

Die Grundsätze für die Wahl sind in § 25 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

Wahlvorschlag Patientenfürsprecher/in

Mitglied

1

SPD

Inge Lütz

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

29

0

0