TOP Ö 10: Wahl der Mitglieder des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt dem Wahlvorschlag zu.


Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Ausschuss zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung aus 3 Mitgliedern, die aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Der Ausschuss soll die Aufgaben als oberste Dienstbehörde im Sinne des Landes-personalvertretungsgesetzes wahrnehmen (§ 89 Abs. 1 Satz 3). Danach kann dem Ausschuss, wenn in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat zustande kommt, durch die Dienststellenleitung die Angelegenheiten zur Behandlung vorgelegt werden (§ 89 Abs. 2 LPersVG). Der Ausschuss hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Die Einigungsstellte wird für den Einzelfall entsprechend den Allgemeinregelungen des § 75 LPersVG gebildet.

 

Die Grundsätze der Wahl des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffent-licher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

Wahlvorschläge Ausschuss zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung

Mitglied

Stellvertreter

1

SPD

Matthias Bachmann

Dieter Schnitzer

2

CDU

Christoph Lothschütz

Xaver Jung

3

AfD/FWG

Alwin Zimmer

Matthias Doll

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

29

0

0