TOP Ö 4: Wahl der vom Kreistag zu bestimmenden Mitglieder für den Aufsichtsrat der Westpfalz-Klinikum GmbH

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates der Westpfalz-Klinikum GmbH entsprechend dem gemeinsamen Wahlvorschlag.

 


Nach § 9 Abs. 2b) des Gesellschaftsvertrages der Westpfalz-Klinikum GmbH sind u.a. vom Kreistag des Landkreises Kusel vier Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder aus dessen Mitte, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist für jedes der entsandten Aufsichtsratsmitglieder je ein Stellvertreter zu benennen.

 

Die Amtszeit der entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet jeweils mit dem Ende der ersten Sitzung eines neu gewählten Kreistages.

 

Nach § 57 LKO i.V.m. § 88 Abs. 1 GemO gelten für die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen entsprechend.

 

Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

Folgender gemeinsamer Wahlvorschlag, der den Mitgliedern des Kreistages vorlag, wurde eingebracht:

 

 

Weitere Wahlvorschläge wurden nicht eingebracht.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

36

0

0