TOP Ö 3: Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag wählt die Mitglieder des Kreisausschusses entsprechend dem gemeinsamen Wahlvorschlag.


Nach § 38 LKO bildet der Kreistag aus seiner Mitte einen Kreisausschuss.

 

In § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landkreises wird bestimmt, dass der Kreisausschuss

10 Mitglieder hat. Eine gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder ist zu wählen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat (§ 40 Abs. 1 LKO).

 

Welche Aufgaben dem Kreisausschuss obliegen, ist in § 5 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung geregelt.

 

Die Grundsätze für die Wahl des Kreisausschusses sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

Folgender gemeinsamer Wahlvorschlag, der den Mitgliedern des Kreistages vorlag, wurde eingebracht:

 

 

Weitere Wahlvorschläge wurden nicht eingebracht.

 

Der Kreistag stimmte dem Vorschlag des Vorsitzenden die für die heutige Kreistagssitzung vorgesehenen Wahlen der Mitglieder des Kreisausschusses und der Mitglieder der Aufsichtsräte per Akklamation durchzuführen einstimmig zu (Abstimmungsergebnis: Dafür: 36, Dagegen: 0, Enthaltung: 0).

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

36

0

0