Sitzung: 13.08.2018 Kreisausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0827/2018
Beschluss:
·
Der Kreisausschuss empfiehlt dem
Kreistag zu beschließen, dass die im sogenannten „Almunia-Paket“ der
Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale
„Ausgleichsleistungen“, d.h. für alle vom Staat oder aus staatlichen
(kommunalen) Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile, an Unternehmen mit
Gemeinwohlaufgaben beachtet werden und dass öffentliche (kommunale) Mittel nach
EU-Wettbewerbsrecht nur in dem Umfang an die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH
gewährt werden dürfen, wie die Gemeinwohlaufgabe infolge des öffentlichen
Betrauungsaktes reicht. Der Landkreis Kusel betraut die Vitalbad Pfälzer
Bergland GmbH durch den in der Anlage 1 beigefügten Akt mit den dort
beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und
ermächtigt den Landrat die Anlage 1 gegenüber der Vitalbad Pfälzer Bergland
GmbH in Bescheidform wirksam werden zulassen.
·
Gleichzeitig empfiehlt der
Kreissauschuss dem Kreistag, der Vitalbad GmbH einen Investitionskostenzuschuss
in Höhe der Hälfte der nicht durch Bundes- bzw. Landeszuwendungen gedeckten
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vitalbades Kusel zu gewähren. Als
Ausgleich für das von der Verbandsgemeinde Kusel eingebrachte
Sachanlagevermögen gewährt der Landkreis Kusel einen um 3.210.000 € höheren
Barzuschuss an die Vitalbad GmbH. Bei Baukosten von 15 Mio. € würde der
Zuschuss des Landkreises 6.113.730 € betragen, welcher über den
Betrauungszeitraum in jährlichen Raten von 415.000 € (siehe Anlage 3 zum
Betrauungsakt) an die GmbH zu zahlen wäre. Die Mittel des Landkreises für die
geförderte Maßnahme „Herstellung des den Erholungs- und Freizeitzwecken
dienenden Vitalbades“ dürfen für die Dauer von 25 Jahren nicht zweckentfremdet
werden. Bei vorzeitiger Nutzungsänderung wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert.
·
Der Kreisausschuss empfiehlt dem
Kreistag zu beschließen, dass die jährlichen Defizite der Vitalbad GmbH zur
Hälfte von den jeweiligen Gesellschaftern zahlungswirksam ausgeglichen werden.
Der beschlossene
Betrauungsakt wird zunächst auf die Jahre 2018 bis 2031 befristet.
Die Verwaltung wird
ermächtigt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.
Anlage 1
Betrauungsakt
Anlage 2 Erläuterung Betrauungsakt
Nach geltendem
Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an Unternehmen
grundsätzlich verboten. Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von
der öffentlichen Hand gewährten geldwerten Vorteile – hier namentlich die
Gewährung von Verlustausgleichsleistungen für die Vitalbad Pfälzer Bergland
GmbH – beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts
sein. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen
grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor
ihrer Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot,
d. h. vor einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden.
Mit dem im November
2005 erstmals von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket
für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-
Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die
Europäische Kommission Kriterien festgelegt, aus denen sich ergibt, wann eine
Beihilfe als mit dem Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie
als anzeigepflichtig und von der Europäischen Kommission zu genehmigen gilt.
Demnach bedarf eine Ausgleichsleistung – auch z.B. in Form einer zu
marktunüblichen Konditionen gewährten kommunalen Ausfallbürgschaft – nicht der
Anzeige (Notifizierung) bei und der Genehmigung durch die Europäische
Kommission, wenn u.a.:
- es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV
handelt,
- das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistung(en)
betraut worden ist,
- der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das
betreffende Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und
die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der
Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von
Überkompensationsleistungen und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält,
- die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
- die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf
Anforderung der Europäischen Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist
insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen nachvollziehbar ist
und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt in Verbindung
mit dem Wirtschaftsplan des Unternehmens getroffen werden. Im Rahmen des
Wirtschaftsplans sind in einer Trennungsrechnung alle Einnahmen und Kosten
aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse notwendig sind. Durch die im Wirtschaftsplan
ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem
„Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die
Verwendung der Mittel muss durch das Unternehmen mit dem Jahresabschluss und
einer entsprechenden Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage
beigefügte Betrauungsakt des Landkreises Kusel betreffend die Vitalbad Pfälzer
Bergland GmbH erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere
des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft
sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale „Ausgleichsleistungen“ im Sinne
des Freistellungsbeschlusses an die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH ohne eine
vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden
dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH in
Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Der vorliegende
Betrauungsakt wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine
Laufzeit von maximal dreizehn Jahren befristet (Gleichlauf mit
Finanzierugszeitraum).
Die Verbandsgemeinde
Kusel-Altenglan als weiterer Gesellschafter neben dem Landkreis Kusel wird
einen gleichlautenden Betrauungsakt gegenüber der Vitalbad Pfälzer Bergland
GmbH erlassen.
Der
Betrauungsakt/Zuwendungsbescheid und die entsprechenden Erläuterungen lagen den
Mitgliedern des Kreisausschusses vor.
Nachdem der Kämmerer
der Kreisverwaltung, Herr Carsten Schnitzer, die Beschlussvorlage erläuterte
fragte Herr Dr. Frey (Bündnis 90/Die Grünen) nach den Regelungen in § 3 Abs. 1
Satz 3 des Betrauungsaktes wonach pro Jahr maximal 15 Mio. Euro vom Landkreis
an die Vitalbad GmbH als Ausgleichszahlung geleistet werden dürfen und regte an
den Betrag auf 1 Mio. Euro zu reduzieren.
Herr Dr. Stefan
Spitzer (CDU) erklärte, dass der Verlust der Vitalbad GmbH voraussichtlich ca.
300.000 Euro pro Jahr betragen werde und die Regelung in dem Betrauungsakt
lediglich fixiere ab welchem Betrag die EU-Kommission erneut zu beteiligen sei.
In diesem
Zusammenhang entstand eine kurze Diskussion über die spätere Nutzung des
Schwimmbades durch die Schulen.
Anschließend wurde
über die Beschlussvorlage abgestimmt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
10 |
1 |
0 |