Sitzung: 07.02.2018 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0773/2018/1
Beschluss:
Entsprechend der
Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag die Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Nach § 13 Abs. 8
Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) haben ehrenamtliche
Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen
werden, Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der
Entschädigung für die einzelnen Funktionsträger ist in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
geregelt, wobei in der Regel Mindest- und Höchstsätze vorgegeben sind. Nach § 2
der Verordnung wird die jeweilige Aufwandsentschädigung durch die Hauptsatzung
geregelt.
Im Landkreis Kusel
wurden die pauschalen Entschädigungsbeträge letztmalig durch Kreistagsbeschluss
vom 24.08.1999 in der Hauptsatzung festgesetzt. Seitdem haben sich die
ständigen Aufgabenbereiche der Ehrenamtlichen insbesondere beim Gefahrstoffzug
und der Facheinheit Information und Kommunikation (IuK) durch die weitere
Technisierung (z.B. Digitalfunkeinführung, Anschaffung elektronischer Messgeräte,
zusätzliche Gerätschaften beim Dekontaminationsfahrzeug nach der Trinkwasserverordnung)
und Verschärfung der Prüf- und Sicherheitsbestimmungen (z.B. Prüfung und
Reinigung des Chemieschutzanzüge, Prüfung und Desinfektion der Lungenautomaten,
Prüfung und Dekontamination von Gerätschaften nach der Trinkwasserverordnung,
Verschärfung der Dokumentationspflichten) erheblich ausgeweitet. Auch der
Aufgabenbereich der Leitenden Notärzte sowie der Organisatorischen Leiter hat
in den letzten Jahren erheblich zugenommen (z.B. Mitarbeit bei der Erstellung
von Alarm- und Einsatzplänen, Beratung bei der Beschaffung von Rettungsfahrzeugen,
Mitarbeit beim Neuaufbau der Schnelleinsatzgruppe Sanitätsdienst, erhöhtes
Einsatzaufkommen durch Reduzierung der Einsatzschwellen). Aus diesem Grund wird
die Anpassung der pauschalen Aufwandsentschädigungen entsprechend beigefügter
Aufstellung für angemessen erachtet. Die maßgeblichen Feuerwehrführungskräfte
des Landkreises wurden im Verfahren beteiligt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
34 |
0 |
0 |