Sitzung: 29.02.2012 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0074/2012
Beschluss:
Der Kreistag stimmt der
Kündigung der Zweckvereinbarung zu und beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung
der beteiligten Verbandsgemeinden, die Aufhebung der Zweckvereinbarung über die
Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes zum 30.06.2012, hilfsweise
jedoch zum 31.12.2012.
Zur Durchsetzung der eigenen Vollstreckungsaufträge und denen der
Verbandsgemeinden Kusel, Lauterecken, Waldmohr und Wolfstein hatte der
Landkreis Kusel einen gemeinsamen Vollstreckungsdienst eingerichtet. Die
Tätigkeit wurde bislang von zwei Vollzeitkräften der Kreisverwaltung
wahrgenommen.
Nachdem einer der Mitarbeiter im Vollstreckungsdienst nunmehr die
Schulder- und Insolvenzberatung beim DRK Kreisverband Kusel übernommen hat,
wurde eine Neuberechnung des Personalbedarfs anhand der Anzahl der
Vollstreckungsaufträge der Kreiskasse und der Abfallwirtschaft durchgeführt.
Unter Zugrundelegung des Richtwerts von 2.400 Vollstreckungsaufträgen je
Vollzeitkraft und Jahr ergibt sich bei 1.292 Vollstreckungsaufträgen im Jahr
2010 ein Personalbedarf von 0,54. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung der zwangsweisen
Stilllegung von Fahrzeugen (512 Fälle) ergibt sich somit für Kreisaufgaben ein
Personalbedarf von rd. Einer Vollzeitstelle.
Für die Vollstreckungsaufträge der Verbandgemeinden ergibt sich ein
Personalbedarf von ebenfalls insgesamt 1,0 einer Vollzeitstelle. Die Verwaltung
schlägt vor, diese Stelle nicht zu ersetzen und die Zweckvereinbarung über die
Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes zu kündigen. Nachdem die
Verbandsgemeinden Altenglan, Glan-Münchweiler und Schönenberg-Kübelberg bereits
2006 die Zweckvereinbarung gekündigt hatten, ist durch die regionale Abgrenzung
der Zuständigkeiten die wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen
Vollstreckungsbeamten schwierig. Die Bürgermeister der beteiligten
Verbandsgemeinden haben ebenfalls bereits signalisiert, den
Vollstreckungsdienst in eigener Verantwortung bzw. im Rahmen interkommunaler
Zusammenarbeit wahrnehmen zu wollen.
Gemäß § 9 der Zweckvereinbarung ist die Kündigung dieser
Zweckvereinbarung nur für den Schluss eines Haushaltsjahres zulässig; sie hat
spätestens drei Monate vor Ende des Haushaltsjahres schriftlich zu erfolgen.
Folglich soll die Zweckvereinbarung vorsorglich zum 31.12.2012 gekündigt
werden. Insoweit die beteiligten Verbandsgemeinden damit einverstanden sind, soll
die Aufhebung jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen und somit
eine kommissarische Besetzung der Stelle vermieden werden. Gleichwohl soll die
Stelle (E 8) im Stellenplan des Landkreises gestrichen werden.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag, der Kündigung
der Zweckvereinbarung zuzustimmen und, vorbehaltlich der Zustimmung der
beteiligten Verbandsgemeinden, die Aufhebung der Zweckvereinbarung zum 30.06.2012,
hilfsweise jedoch zum 31.12.2012, zu beschließen.
Der Vorsitzende erläuterte ergänzend zu der Beschlussvorlage den
Sachverhalt und wies darauf hin, dass die Aufgabenwahrnehmung durch den
Landkreis für die Verbandsgemeinden zudem weniger attraktiv geworden sei, da
die Fallpreise durch die Berücksichtigung von Rückstellungen, wie vom
Rechnungshof Rheinland-Pfalz gefordert, deutlich teurer geworden seien.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
38 |
0 |
0 |