Sitzung: 30.11.2016 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0643/2016
Beschluss:
Der Kreisausschuss beschließt,
dass der Landkreis Kusel von der Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG
Gebrauch macht und beauftragt die Verwaltung gegenüber dem Finanzamt zu
erklären, dass der Landkreis Kusel -vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs- für
sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.
Mit dem Steueränderungsgesetz
2015 (BGBl. vom 05.11.2015, Teil I, S. 1834) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der
Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017
grundlegend geändert und an europäisches Recht angepasst. Generell ist von
einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen
auszugehen. Dies bedeutet, dass Kommunen ab dem 01.01.2017 grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtig sind, wenn Einnahmen auf privatrechtlichen
Vereinbarungen beruhen (z.B. Verkauf der Feinstaubplakette, Vermietung von
Festhallen usw.) oder bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit das Handeln gleichzeitig
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt ( z.B. Beistandsleistungen bei
interkommunaler Zusammenarbeit).
Der Gesetzgeber hat in § 27
Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den
Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts das
Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder
noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht behandelt werden
wollen (Option).
Soweit von der Option
Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis zum
31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute
Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem
jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, ggf. sogar rückwirkend.
Diese Option kann nur
einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person ausgeübt werden. Die
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt.
Die Verwaltung empfiehlt von
der Option Gebrauch zu machen, da das neue Recht eine Menge neuer unbestimmter
Rechtsbegriffe enthält, deren konkrete Auslegung bisher nicht vorgenommen wurde
bzw. erkennbar ist.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
11 |
0 |
0 |