TOP Ö 4: Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017
hier: Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UStG

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt, dass der Landkreis Kusel von der Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch macht und beauftragt die Verwaltung gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass der Landkreis Kusel -vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs- für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

 


Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. vom 05.11.2015, Teil I, S. 1834) wurde  die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 grundlegend geändert und an europäisches Recht angepasst. Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen auszugehen. Dies bedeutet, dass Kommunen ab dem 01.01.2017 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, wenn Einnahmen auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen (z.B. Verkauf der Feinstaubplakette, Vermietung von Festhallen usw.) oder bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit das Handeln gleichzeitig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt ( z.B. Beistandsleistungen bei interkommunaler Zusammenarbeit).

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht behandelt werden wollen (Option).

 

Soweit von der Option Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, ggf. sogar rückwirkend.

 

Diese Option kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person ausgeübt werden. Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt.

 

Die Verwaltung empfiehlt von der Option Gebrauch zu machen, da das neue Recht eine Menge neuer unbestimmter Rechtsbegriffe enthält, deren konkrete Auslegung bisher nicht vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.

 


Dafür

Dagegen

Enthaltung

11

0

0