Förderung der Jugendsozialarbeit im Landkreis Kusel

Betreff
Förderung der Jugendsozialarbeit im Landkreis Kusel
Vorlage
0873/2018
Art
Vorlage JHA

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in den Punkten 1 bis 4 dargelegten Voraussetzungen für die Förderung der Jugendarbeit im Kreis Kusel.

 

Beschlussvorlage:

 

Der Landkreis Kusel fördert auf Basis von Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses vom 28.11.2002 bzw. vom 07.05.2003 die Jugendarbeit in den Verbandsgemeinden mit einem Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnkosten.

 

Als wesentliche Grundlagen für die Förderung wurde u.a. festgelegt, dass in jeder Verbandsgemeinde eine Stelle gefördert wird, sofern diese im Stellenplan der Verbandsgemeinde berücksichtigt wird. Weiter sollte in enger Abstimmung mit dem Landkreis eine Konzeption für die Jugendarbeit erstellt werden.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde in den ehemaligen Verbandsgemeinden Lauterecken, Wolfstein, Altenglan, Kusel, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die Jugendarbeit durch Kreismittel gefördert. Auch nach der Fusion im Jahr 2014 wurden in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein die beiden bereits bestehenden Stellen weiter gefördert. Auch die bestehenden Stellen (jeweils 2) in den Verbandsgemeinden Oberes Glantal und Kusel-Altenglan wurden nach Abschluss der Fusionen weiterhin bezuschusst.

 

Wie wichtig Jugendsozialarbeit nach wie vor ist, zeigt der 2. Kinder- und Jugendbericht Rheinland-Pfalz. Darin wird insbesondere die Stärkung bzw. der Ausbau der Jugendarbeit insbesondere im ländlichen Raum gefordert, um möglichst vielen jungen Menschen den Zugang zu den Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen. Durch die Herstellung verlässlicher öffentlicher Gelegenheitsstrukturen für die soziale Begegnung mit Gleichaltrigen kommt der Jugendarbeit eine bedeutsame Funktion bei der Bewältigung zentraler Entwicklungsprozesse im Jugendalter (Ablösung junger Menschen vom Elternhaus und ihre Hinwendung zur Peer-Gruppe) zu. Jugendarbeit ist somit ein soziales Infrastrukturangebot für gelingendes Aufwachsen und die Herstellung gleichwertiger Lebenschancen junger Menschen.

 

Deswegen ist es von besonderer Bedeutung, verlässliche Rahmenbedingungen für eine gelingende Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit festzuschreiben und an die veränderten Bedingungen anzupassen, welche sich auch durch die Fusion der Verbandsgemeinden im Rahmen der Kommunalreform grundlegend verändert haben.

 

Betrachtet man die Anzahl der in den neu gebildeten Verbandsgemeinden wohnhaften 6- bis 18-jährigen, die potentielle Zielgruppe der Jugendarbeit sind, so ergibt sich folgendes Bild (Stand: November 2018):

           

            Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein:            1817

            Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan:                        2314

            Verbandsgemeinde Oberes Glantal:                        3094

                                                          

Die Zahlen machen deutlich, dass durch die bisherige Förderung von 2 Stellen in der Verbandsgemeinde Oberes Glantal deutlich mehr 6- bis 18-jährige pro Fachkraft betreut werden        müssten, als in den beiden Verbandsgemeinden Lauterecken-Wolfstein bzw. Kusel-Altenglan. Von daher ist, dem ursprünglichen Beschluss folgend, in der Verbandsgemeinde Oberes Glantal auch weiterhin eine weitere Stelle für Jugendarbeit anzustreben.

 

Um außerdem den unterschiedlichen regionalen Bedarfen zu entsprechen und eine größere Flexibilität zu gewährleisten, sollte es zukünftig ermöglicht werden, dass die Fachkräfte für Jugendarbeit auch in den Ortgemeinden oder im Zusammenschluss mehrerer Ortsgemeinden beschäftigt werden. Auch die Ausgestaltung als „mobile Jugendarbeit“ würde gerade im ländlichen Raum vielen jungen Menschen den Zugang zu Jugendarbeit erleichtern. Da insbesondere der letzte Aspekt im 2. Kinder- und Jugendbericht herausgearbeitet wurde, fördert auch das Land Rheinland-Pfalz gerade den Ausbau von mobilen Angeboten der Jugendarbeit mit einem spezifischen Förderprogramm.

 

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss folgende Regelung vor:

 

1.    Der Zuschuss des Landkreises bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Personalkosten für eine Stelle einer hauptamtlich beschäftigten Sozialpädagogischen Fachkraft´.

 

2.    Der Zahl der geförderten Stellen je Verbandsgemeinde liegt ein Orientierungswert von 1000 jungen Menschen zwischen 6 bis 18 Jahren zugrunde und beträgt unter Berücksichtigung soziogeographischer Strukturen


-    Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein:                   2 Stellen

-       Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan:                             2 Stellen

-       Verbandsgemeinde Oberes Glantal:                              3 Stellen

 

3.    Vom Land Rheinland-Pfalz zur Förderung der Jugend(sozial)arbeit gewährte Zuweisungen und zur Finanzierung der Eigenanteile erhaltene Spenden führen nur dann zu einem verringerten Kreiszuschuss, soweit damit über 100% der Kosten abgedeckt würden. Personalkostenbeteiligungen Dritter aufgrund kooperierender Maßnahmen (anteilige Personaleinsätze, z.B. Schulsozialarbeit, kirchliche Jugendarbeit) sind bei der Zuschussbemessung zu berücksichtigen.

 

4.    Voraussetzung zur Bewilligung des Kreiszuschusses ist die Führung entsprechender unbefristeter Stellen im Stellenplan der Verbands- oder Ortsgemeinde, sowie die dazu gehörende Mittelbereitstellung, eine entsprechende Konzeption für die Jugendarbeit, sowie eine enge Abstimmung mit dem Landkreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 5 Abs. 2 Jugendförderungsgesetz Rheinland-Pfalz).