Beratung und Beschlussfassung über die EU-beihilfenrechtliche Betrauung und Bezuschussung der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH

Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die EU-beihilfenrechtliche Betrauung und Bezuschussung der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH
Vorlage
0827/2018/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

·        Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag, dass die im sogenannten „Almunia-Paket“ der Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale „Ausgleichsleistungen“, d.h. für alle vom Staat oder aus staatlichen (kommunalen) Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile, an Unternehmen mit Gemeinwohlaufgaben beachtet werden und dass öffentliche (kommunale) Mittel nach EU-Wettbewerbsrecht nur in dem Umfang an die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH gewährt werden dürfen, wie die Gemeinwohlaufgabe infolge des öffentlichen Betrauungs­aktes reicht. Der Landkreis Kusel betraut die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH durch den in der Anlage 1 beigefügten Akt mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und ermächtigt den Landrat die Anlage 1 gegenüber der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH in Bescheidform wirksam werden zulassen.

 

·        Gleichzeitig beschließt der Kreistag -entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses-, der Vitalbad GmbH einen Investitionskostenzuschuss in Höhe der Hälfte der nicht durch Bundes- bzw. Landeszuwendungen gedeckten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vitalbades Kusel zu gewähren. Als Ausgleich für das von der Verbandsgemeinde Kusel eingebrachte Sachanlagevermögen gewährt der Landkreis Kusel einen um 3.210.000 € höheren Barzuschuss an die Vitalbad GmbH. Bei Baukosten von 15 Mio. € würde der Zuschuss des Landkreises 6.113.730 € betragen, welcher über den Betrauungszeitraum in jährlichen Raten von 415.000 € (siehe Anlage 3 zum Betrauungsakt) an die GmbH zu zahlen wäre. Die Mittel des Landkreises für die geförderte Maßnahme „Herstellung des den Erholungs- und Freizeitzwecken dienenden Vitalbades“ dürfen für die Dauer von 25 Jahren nicht zweckentfremdet werden. Bei vorzeitiger Nutzungsänderung wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert.

 

·        Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag, dass die jährlichen Defizite der Vitalbad GmbH zur Hälfte von den jeweiligen Gesellschaftern zahlungswirksam ausgeglichen werden.

 

Der beschlossene Betrauungsakt wird zunächst auf die Jahre 2018 bis 2031 befristet.

Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

 

Anlage 1 Betrauungsakt
Anlage 2 Erläuterung Betrauungsakt

 

Beschlussvorlage:

 

Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von der öffentlichen Hand gewährten geldwerten Vorteile – hier namentlich die Gewährung von Verlustausgleichsleistungen für die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH – beihilfenrechtlich rele­vante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor ihrer Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kom­mission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden.

Mit dem im November 2005 erstmals von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia- Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die Europäische Kom­mission Kriterien festgelegt, aus denen sich ergibt, wann eine Beihilfe als mit dem Euro­parecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anzeigepflichtig und von der Euro­päischen Kommission zu genehmigen gilt. Demnach bedarf eine Ausgleichsleistung – auch z.B. in Form einer zu marktunüblichen Konditionen gewährten kommunalen Ausfallbürgschaft – nicht der Anzeige (Notifizierung) bei und der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn u.a.:

  • es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt,
  • das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistung(en) betraut worden ist,
  • der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berech­nung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationsleistungen und einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält,
  • die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
  • die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der Europäischen Kommission ausgehändigt werden kann.

Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen nachvollziehbar ist und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan des Unternehmens getroffen werden. Im Rahmen des Wirtschaftsplans sind in einer Trennungsrechnung alle Einnahmen und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind. Durch die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch das Unternehmen mit dem Jahresabschluss und einer entsprechenden Trennungsrechnung nachgewiesen werden.

Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt des Landkreises Kusel betreffend die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbe­sondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale „Ausgleichsleistungen“ im Sinne des Freistellungsbeschlusses an die Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH ohne eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.

Der vorliegende Betrauungsakt wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine Laufzeit von maximal dreizehn Jahren befristet (Gleichlauf mit Finanzierugszeitraum).

Die Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan als weiterer Gesellschafter neben dem Landkreis Kusel wird einen gleichlautenden Betrauungsakt gegenüber der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH erlassen.