Der Erste Kreisbeigeordnete, Herr Volker Schlegel, hat mit
Schreiben vom 14.02.2012 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 40
LBG zum 31.03.2012 beantragt und die Entlassung soll gemäß § 40 Abs. 2 LBG für
den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Herr Schlegel scheidet somit aus
dem Amt aus. Aus § 44 Abs. 2 Satz 5 LKO folgt, dass der Erste Kreisbeigeordnete
als allgemeiner Vertreter des Landrats immer zu wählen ist, so dass einer der
weiteren Kreisbeigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Kreisbeigeordneten
nicht durch einfachen Kreistagsbeschluss zum Ersten Kreisbeigeordneten bestimmt
werden kann (VV Nr. 4 zu § 47 LKO). Die Wahl des ehrenamtlichen
Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach Freiwerden der Stelle
erfolgen (§ 47 Abs. 3 LKO).
Die Wahl der Kreisbeigeordneten ist in § 47 LKO geregelt.
Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33
Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.
§ 33 Absätze
2 bis 4 LKO lauten:
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt
werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand
diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die
die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu
gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid
erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht
mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene
Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden
nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine
Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.