Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Betreff
Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Vorlage
0083/2012
Art
Vorlage KT

Der Erste Kreisbeigeordnete, Herr Volker Schlegel, hat mit Schreiben vom 14.02.2012 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 40 LBG zum 31.03.2012 beantragt und die Entlassung soll gemäß § 40 Abs. 2 LBG für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Herr Schlegel scheidet somit aus dem Amt aus. Aus § 44 Abs. 2 Satz 5 LKO folgt, dass der Erste Kreisbeigeordnete als allgemeiner Vertreter des Landrats immer zu wählen ist, so dass einer der weiteren Kreisbeigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Kreisbeigeordneten nicht durch einfachen Kreistagsbeschluss zum Ersten Kreisbeigeordneten bestimmt werden kann (VV Nr. 4 zu § 47 LKO). Die Wahl des ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach Freiwerden der Stelle erfolgen (§ 47 Abs. 3 LKO).

 

Die Wahl der Kreisbeigeordneten ist in § 47 LKO geregelt. Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.

 

§ 33 Absätze 2 bis 4  LKO lauten:

 

(2)   Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

(3)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang

       niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(4)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.