Kapitel 2, Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden und Schulsportstätten

Betreff
Kapitel 2, Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden und Schulsportstätten
hier: Festlegung der Projekte im Landkreis Kusel
Vorlage
0790/2018
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss beschließt:

Für die Förderung werden die Investitionsmaßnahmen laut der beigefügten Liste dem Ministerium der Finanzen vorgeschlagen.

 

Beschlussvorlage:

 

Nach dem Verteilungsschlüssel des Landes Rheinland-Pfalz zum Kommunalen Investitionsgesetz Rheinland-Pfalz 3.0, Kapitel 2 ergibt sich für den Landkreis Kusel ein Gesamtbudget in Höhe von 4,571 Mio. €. Der Förderbereich des Kapitels 2 umfasst ausschließlich Ausgaben für Sanierung, den Umbau und die Erweiterung der Schulinfrastruktur. Bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit ist ausnahmsweise auch der Ersatzbau von Schulgebäuden förderfähig.

 

Antragsberechtigt sind finanzschwache kommunale Schulträger. Die Kriterien, nach denen diese Finanzschwäche zu definieren ist, haben Bund und Länder in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung (VV zu KInvFG, Kapitel 2) beschlossen. Im Landkreis Kusel sind nach diesen Kriterien sowohl die drei Verbandgemeinden als auch der Landkreis als finanzschwache kommunale Schulträger antragsberechtigt.

 

Investitionsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ihr Investitionsvolumen mindestens 200.000 € bei Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. 100.000 € bei den sonstigen Schulträgern beträgt. Um die Eigenanteile der Kommunen so gering wie möglich zu halten, muss bei Schulsanierungsmaßnahmen die hohe Förderquote von 90 % eingehalten werden. Die kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung sind sich jedoch darüber einig, dass bei der „letzten Fördermaßnahme“ auch ein geringerer Fördersatz in Betracht kommen kann, um sicherzustellen, dass das Gesamtvolumen an Fördermitteln des jeweiligen Regionalbudgets voll ausgeschöpft werden kann.

 

Unter Einbeziehung der kreisangehörigen antragsberechtigten Schulträgern wird durch den Landkreis eine Liste von Maßnahmen beschlossen, deren Förderung nach dem kommunalen Investitionsprogramm 3.0, Kapitel 2 beabsichtigt ist. Bei der Aufteilung des Budgets unter den vier Schulträgern hat sich die Verwaltung an den Schülerzahlen orientiert.

 

Mit den jeweiligen Verbandsgemeinden wurde abgesprochen, welche Maßnahmen aus Ihrem Bereich zur Förderung im Kommunalen Investitionsprogramm 3.0 (Kapitel 2) angemeldet werden sollen.