Beschlussvorlage:
Herr Egbert Jung war von 02.07.2014 bis zu seinem Tode am 17.12.2017
Beigeordneter des Landkreises Kusel.
Nach § 47 Abs. 3 LKO soll die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten
spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistages oder nach Freiwerden der
Stelle erfolgen.
Die Kreisbeigeordneten
werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 5 LKO
gewählt:
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen
gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so
ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte
der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste
Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher
Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt
durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung
durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als
Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht
unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung
oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des
§ 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in
geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht
der Kreistag etwas anderes beschließt.