Nachwahl eines Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung, Einführung in das Amt

Betreff
Nachwahl eines Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung, Einführung in das Amt
Vorlage
0778/2018
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Herr Egbert Jung war von 02.07.2014 bis zu seinem Tode am 17.12.2017 Beigeordneter des Landkreises Kusel.

 

Nach § 47 Abs. 3 LKO soll die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistages oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 5 LKO gewählt:

 

(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

 

(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt.