Zweckvereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes,

Betreff
Zweckvereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes, hier: Aufhebung der Zweckvereinbarung
Vorlage
0074/2012
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Kündigung der Zweckvereinbarung zu und beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Verbandsgemeinden, die Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes zum 30.06.2012, hilfsweise jedoch zum 31.12.2012.

 

Beschlussvorlage:

 

Zur Durchsetzung der eigenen Vollstreckungsaufträge und denen der Verbandsgemeinden Kusel, Lauterecken, Waldmohr und Wolfstein hatte der Landkreis Kusel einen gemeinsamen Vollstreckungsdienst eingerichtet. Die Tätigkeit wurde bislang von zwei Vollzeitkräften der Kreisverwaltung wahrgenommen.

 

Nachdem einer der Mitarbeiter im Vollstreckungsdienst nunmehr die Schulder- und Insolvenzberatung beim DRK Kreisverband Kusel übernommen hat, wurde eine Neuberechnung des Personalbedarfs anhand der Anzahl der Vollstreckungsaufträge der Kreiskasse und der Abfallwirtschaft durchgeführt. Unter Zugrundelegung des Richtwerts von 2.400 Vollstreckungsaufträgen je Vollzeitkraft und Jahr ergibt sich bei 1.292 Vollstreckungsaufträgen im Jahr 2010 ein Personalbedarf von 0,54. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung der zwangsweisen Stilllegung von Fahrzeugen (512 Fälle) ergibt sich somit für Kreisaufgaben ein Personalbedarf von rd. Einer Vollzeitstelle.

 

Für die Vollstreckungsaufträge der Verbandgemeinden ergibt sich ein Personalbedarf von ebenfalls insgesamt 1,0 einer Vollzeitstelle. Die Verwaltung schlägt vor, diese Stelle nicht zu ersetzen und die Zweckvereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Vollstreckungsdienstes zu kündigen. Nachdem die Verbandsgemeinden Altenglan, Glan-Münchweiler und Schönenberg-Kübelberg bereits 2006 die Zweckvereinbarung gekündigt hatten, ist durch die regionale Abgrenzung der Zuständigkeiten die wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Vollstreckungsbeamten schwierig. Die Bürgermeister der beteiligten Verbandsgemeinden haben ebenfalls bereits signalisiert, den Vollstreckungsdienst in eigener Verantwortung bzw. im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit wahrnehmen zu wollen.

 

Gemäß § 9 der Zweckvereinbarung ist die Kündigung dieser Zweckvereinbarung nur für den Schluss eines Haushaltsjahres zulässig; sie hat spätestens drei Monate vor Ende des Haushaltsjahres schriftlich zu erfolgen. Folglich soll die Zweckvereinbarung vorsorglich zum 31.12.2012 gekündigt werden. Insoweit die beteiligten Verbandsgemeinden damit einverstanden sind, soll die Aufhebung jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen und somit eine kommissarische Besetzung der Stelle vermieden werden. Gleichwohl soll die Stelle (E 8) im Stellenplan des Landkreises gestrichen werden.

 

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag, der Kündigung der Zweckvereinbarung zuzustimmen und, vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Verbandsgemeinden, die Aufhebung der Zweckvereinbarung zum 30.06.2012, hilfsweise jedoch zum 31.12.2012, zu beschließen.