Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel

Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel
hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche im Katastrophenschutz
Vorlage
0773/2018/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses beschließt der Kreistag die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

Beschlussvorlage:

 

Nach § 13 Abs. 8 Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) haben ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung für die einzelnen Funktionsträger ist in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geregelt, wobei in der Regel Mindest- und Höchstsätze vorgegeben sind. Nach § 2 der Verordnung wird die jeweilige Aufwandsentschädigung durch die Hauptsatzung geregelt.

 

Im Landkreis Kusel wurden die pauschalen Entschädigungsbeträge letztmalig durch Kreistagsbeschluss vom 24.08.1999 in der Hauptsatzung festgesetzt. Seitdem haben sich die ständigen Aufgabenbereiche der Ehrenamtlichen insbesondere beim Gefahrstoffzug und der Facheinheit Information und Kommunikation (IuK) durch die weitere Technisierung (z.B. Digitalfunkeinführung, Anschaffung elektronischer Messgeräte, zusätzliche Gerätschaften beim Dekontaminationsfahrzeug nach der Trinkwasserverordnung) und Verschärfung der Prüf- und Sicherheitsbestimmungen (z.B. Prüfung und Reinigung des Chemieschutzanzüge, Prüfung und Desinfektion der Lungenautomaten, Prüfung und Dekontamination von Gerätschaften nach der Trinkwasserverordnung, Verschärfung der Dokumentationspflichten) erheblich ausgeweitet. Auch der Aufgabenbereich der Leitenden Notärzte sowie der Organisatorischen Leiter hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen (z.B. Mitarbeit bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, Beratung bei der Beschaffung von Rettungsfahrzeugen, Mitarbeit beim Neuaufbau der Schnelleinsatzgruppe Sanitätsdienst, erhöhtes Einsatzaufkommen durch Reduzierung der Einsatzschwellen). Aus diesem Grund wird die Anpassung der pauschalen Aufwandsentschädigungen entsprechend beigefügter Aufstellung für angemessen erachtet. Die maßgeblichen Feuerwehrführungskräfte des Landkreises wurden im Verfahren beteiligt.