Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO

Betreff
Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden
Vorlage
0628/2016
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Zuwendung zu.

 

Beschlussvorlage:

 

Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Zuwendung wurde dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

EWH Stiftung, Erika und

Wolfgang Hutzel,

Schönenberg-Kübelberg

 

 

Geldzuwendung für den Neubau eines

Streetbasketballfeldes an der IGS

Schönenberg-Kübelberg

 

 

 

10.000,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel

f. IGS Schönenberg-

Kübelberg