hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
stimmt der Annahme der oben aufgeführten Zuwendung zu.
Beschlussvorlage:
Laut § 58 Abs. 3 LKO
darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-
leistungen, Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß
§ 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.
Folgende Zuwendung
wurde dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:
|
Zuwendungsgeber |
Art der Zuwendung/Verwendungszweck |
Höhe der Zuwendung |
Zuwendungsempfänger |
|
EWH Stiftung,
Erika und Wolfgang Hutzel, Schönenberg-Kübelberg
|
Geldzuwendung für
den Neubau eines Streetbasketballfeldes
an der IGS Schönenberg-Kübelberg
|
10.000,00 €
|
Kreisverwaltung
Kusel f. IGS
Schönenberg- Kübelberg
|
