Aufbau einer Ladesäuleninfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Landkreis Kusel

Betreff
Aufbau einer Ladesäuleninfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Landkreis Kusel
hier: Rückmeldung zu den Fragen im Rahmen der KA-Sitzung vom 01.06.2016
Vorlage
0603/2016
Art
Vorlage KA

In der Sitzung des Kreisausschusses am 01.06.2016 ergaben sich folgende Fragen zu Tagesordnungspunkt 6:

 

„Aufbau einer Ladesäuleninfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Landkreis Kusel

hier: Festlegung der Standorte der Elektroladesäulen“

 

  1. Liegt die in Altenglan vorgesehene Ladesäule im Überschwemmungsgebiet des „Kuselbaches“ bzw. sind Schutzvorrichtungen vorgesehen?
  2. Welche Beträge muss der Kreis für den Bau der einzelnen Säulen zahlen (Bruttodarstellung und Erläuterung des Systems „BGA-Mobilität“)?
  3. Muss ein Teil des Zuschusses zurückgezahlt werden, wenn Gewinne erzielt werden?
  4. Muss der Kreis für den Zuschuss die Umsatzsteuer abführen?

 

Zu Frage 1:

 

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde liegt der Standort für die geplante Elektroladestation nicht im Überschwemmungsgebiet (HQ50). Das Überschwemmungsgebiet wurde durch Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt (Karten sind beigefügt). Die geplante Ladestation liegt mehr als 40 Meter entfernt vom Überschwemmungsgebiet des Kuselbachs. Lediglich im Falle eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100), das jedoch baurechtlich nicht als Ausschlusskriterium gilt, liegt die Ladestation im Überschwemmungsgebiet. Vorbeugend soll die Ladestation dennoch etwas erhöht auf einem Betonsockel montiert werden.

 

Zu Frage 2:

 

Bei den in der Beschlussvorlage vom 01.06.2016 aufgeführten Beträgen handelt es sich lediglich um Kostenschätzungen. Folgende Übersicht soll die geplante Finanzierung verdeutlichen:

 

                                                                                  Nettokosten                Bruttokosten

 

1. Lauterecken Wasgau, Saarbrücker Str. 9                        42.998,10 €                51.167,74 €

2. Wolfstein Stadtmitte, Im Tauchental 1                  44.043,10 €                52.411,29 €
3. Altenglan Wasgau, Austraße 1                             44.009,70 €                52.371,54 €

4. Kusel „Mobilitätszentrale hin- und weg“                41.273,90 €                49.115,94 €

5. Kusel Wasgau, Fritz-Wunderlich-Straße              40.354,50 €                48.021,86 €

6. Burg Lichtenberg, Burgstraße 12                          40.174,25 €                47.807,36 €

7. Glan-Münchweiler, Bahnhofstraße 1                    44.144,00 €                52.531,36 €

8. Schönenberg-Kübelberg Wasgau                         46.133,00 €                54.898,27 €

9. Waldmohr Marktplatz, Bruchstraße                      44.337,00 €                52.761,03 €

 

                                                           Summe:          387.467,55 €              461.086,39 €

 

Kosten für Ingenieurbüro                                            50.797,06 €                60.448,50 €

 

Zuschussfähige Gesamtkosten                                438.264,61 €              521.534,89 €

 

90 % Zuschuss zu Nettoinvestiton                       394.438,14 €

 

 

Verfügbarer Zuschuss aus KI 3.0                         378.288,00 €

 

Der Landkreis Kusel bekommt Zuschüsse aus dem KI 3.0 i.H.v. 7,879 Mio. Euro. Nach Abzug der Zuschüsse für das Schwimmbad in Kusel und die seitens der Verbandsgemeinden gemeldeten Maßnahmen verbleiben noch 378.288 € als Zuschuss für die Einrichtung der Elektroladesäulen. Zur Finanzierung des Eigenanteils (10%) steht ein entsprechender Ausgabeansatz zur Verfügung. Ob die Differenz zwischen dem verfügbaren Zuschuss und dem 90 %-igen Zuschuss zu den Nettoinvestitionen (16.150,14 Euro) von einem Tourismus- oder Mobilitätsförderprogramm abgedeckt werden kann, wird zurzeit noch geprüft. Da es sich um Kostenschätzungen handelt, kann eine detaillierte Kalkulation erst nach der Ausschreibung erfolgen.

 

Der Zuschuss beträgt 90 % der Nettoinvestition, da Errichtung und Betrieb der Ladesäulen durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) abgewickelt werden, der sowohl bei Eingangsrechnungen vorsteuerabzugsberechtigt, als auch bei Ausgangsrechnungen Umsatzsteuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt ist. Damit entstehen Kosten nur in Höhe der Nettorechnung.

 

Zu Frage 3:

 

Sollten durch den Betrieb der Ladesäulen Gewinne erwirtschaftet werden, müsste der Zuschuss um diesen Betrag zurückerstattet werden (Auskunft Finanzministerium RLP). Damit ist jedoch aufgrund der Kalkulation nicht zu rechnen.

 

Zu Frage 4:

 

Das Finanzministerium hat hierzu mitgeteilt, dass der Landkreis keine Umsatzsteuer für den Zuschuss abführen muss.