Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014

Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014
Vorlage
0527/2015/1
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt:

 

a) den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2014 der Einrichtung „Abfallentsorgung“ wie vorgelegt mit der Bilanzsumme

 

Aktiva:           20.190.973,64 €

                                               Passiva:         20.190.973,64 €

 

und den Jahresgewinn in Höhe von 474.758,17 € gem. § 27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen. Die Feststellung des Jahresabschlusses beinhaltet zugleich eine Entlastung bezüglich der Jahresrechnung.

 

b) den Jahresgewinn in Höhe von 474.758,17 € der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

Beschlussvorlage:

 

Gem. § 57 LKO i. V. m. § 86 Abs. 2 GemO ist die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kusel nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zu verwalten.

 

Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der EigAnVO über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anzuwenden sind. Hiernach hat die Rechnungslegung der Abfallentsorgung nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung zu erfolgen.

 

Der Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2014 wurde von der Verwaltung entsprechend der §§ 22 bis 27 EigAnVO erstellt und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH geprüft. Der nach kommunalrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bestätigungsvermerk wurde uneingeschränkt erteilt.

 

Das Wirtschaftsjahr wurde mit folgender Bilanzsumme abgeschlossen:

 

                                               Aktiva:           20.190.973,64 €

                                               Passiva:         20.190.973,64 €

 

Das Jahresergebnis war gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen durch folgende Sachverhalte beeinflusst:

 

·        Die Umsatzerlöse aus dem Betrieb gewerblicher Art erhöhten sich auf Grund der gestiegenen Mengen an akquirierten Abfällen um 1.149 T€.

·        Im Berichtsjahr wurde die Abschreibung der abnutzbaren Vermögensgegenstände der Deponie Schneeweiderhof von einer linearen zeitraumabhängigen auf eine mengenabhängige Abschreibungsmethode umgestellt. Durch diese Umstellung und der im Berichtsjahr auf der Deponie eingebauten Mengen erhöhten sich Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr um 1.286 T€ auf 2.202 T€.

·        In 2014 wurde die Rückstellung für die Rekultivierung und die Nachsorge der Deponie Schneeweiderhof, die bisher deponieabschnittsweise erfolgte, auf den Deponieabschnitt II erweitert. Auf Grund der Einbindung des Deponieabschnittes II wurden die Rückstellungen neu berechnet. Im Ergebnis mussten die Zuführungen zur Rückstellung für Rekultivierung und Nachsorge der Deponie Schneeweiderhof um 4.626 T€ erhöht werden. Dies führte zu einem Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr um 4.637 T€.

 

·        Aus der Abzinsung dieser Nachsorgerückstellung für die Deponie Schneeweiderhof ergab sich im Gegenzug ein Zinsertrag von 4.204 T€, der ursächlich war für den Anstieg der Sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen um insgesamt 4.206 T€.

 

·        Die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen verringerten sich um 414 T€. Die Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung der langfristigen Rückstellungen für die Nachsorgekosten von Deponien sanken gegenüber dem Vorjahr um 381 T€, da im Jahr 2014 lediglich eine Aufzinsung der Nachsorgerückstellungen für die ehemalige Hausmülldeponie in Lauterecken bzw. der Bau-schuttdeponie in Waldmohr vorgenommen werden musste.

 

Danach ergibt sich ein Jahresgewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von

 

474.758,17 €.

 

Der Jahresgewinn 2014 liegt somit rd. 92 T€ unter dem geplanten Ergebnis (rd. 566 T€).

Entsprechend der LVO über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 fand in der Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2015 eine Schlussbesprechung statt, zu der auch der Rechnungshof eingeladen wurde.

 

Der Jahresabschluss sowie der Prüfungsbericht liegen der Beschlussvorlage bei.

 

Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind entsprechend § 27 Abs. 2 EigAnVO dem Kreistag nach Prüfung durch einen sachverständigen Abschlussprüfer zur Feststellung vorzulegen.

 

Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.

 

Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes zu beschließen.