Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt den von der Fraktion der SPD eingebrachten Wahlvorschlag zur Wahl Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern – unter Enthaltung der Betroffenen - an. Die Person, die letztlich bei der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses durch den Verwaltungsrat keine Berücksichtigung findet, wird vom Kreistag für eine Vertreterfunktion vorgeschlagen.
Beschlussvorlage:
Nach § 374 Abs. 1
SGB III (Sozialgesetzbuch) besteht bei jeder Agentur für Arbeit ein Verwaltungsausschuss.
Dieser überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur
(§ 377 Abs. 2 SGB III).
Der Verwaltungsausschuss setzt sich nach § 371 Abs. 5 SGB
III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der
öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur hat
für die am 01.07.2016 beginnende 13. Amtszeit die Zahl der Mitglieder auf
einheitlich 4 je Gruppe festgesetzt. Hinzu kommen bis zu 2 Stellvertreter
(Abwesenheitsvertreter) je Gruppe, die von der jeweiligen Gruppe selbst benannt
werden.
Nach § 379 Abs. 3
SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften nur Vertreterinnen
und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde
benannt werden, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet
und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Dabei können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur
nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses für Arbeit sein. Der Bezirk der
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens umfasst die kreisfreien Städte
Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken, die Landkreise Kaiserslautern,
Kusel, Südwestpfalz sowie den Donnersbergkreis.
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur hat als
berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten
Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen (§ 377 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Er
weist besonders darauf hin, bei der Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter
diesem Erfordernis gerecht zu werden.
Vorschlagsberechtigte Stelle gegenüber der Agentur für Arbeit ist die
Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion. Da die Stellvertreter in einem gesonderten
Verfahren durch die Gruppe selbst benannt werden, soll die Mitteilung an die
Aufsichtsbehörde unter der Maßgabe erfolgen, dass die durch den Kreistag des
Landkreises Kusel gewählte Person für eine Vertreterfunktion vorgeschlagen wird,
wenn die Berufung in den Verwaltungsausschuss durch den Verwaltungsrat keine
Berücksichtigung findet.
Seitens
der SPD-Kreistagsfraktion wurde
Frau Andrea Schneider
vorgeschlagen.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).