Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO

Betreff
Zuwendungen nach § 58 Abs. 3 LKO,
hier: Genehmigung zur Annahme von Spenden
Vorlage
0512/2015
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Annahme der oben aufgeführten Zuwendung zu.

 

Beschlussvorlage:

 

Laut § 58 Abs. 3 LKO darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-

leistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.

 

Folgende Sponsoringleistung wurde dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:

 

 

Zuwendungsgeber

Art der Zuwendung/Verwendungszweck

Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfänger

Interessengemein-

schaft Kusel e.V.,

Kusel

 

 

Sponsorenleistung für Veranstaltung der

Koordinierungsstelle für Psychiatrie

(Werbeanzeige für Konzert)

 

 

 

250,00 €

 

 

 

 

 

Kreisverwaltung Kusel,

Koordinierungsstelle

für Psychiatrie