Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
stimmt der Annahme der oben aufgeführten Zuwendung zu.
Beschlussvorlage:
Laut § 58 Abs. 3 LKO
darf der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Sponsoring-
leistungen, Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet gemäß
§ 5 Abs. 3 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel der Kreisausschuss.
Folgende
Sponsoringleistung wurde dem Landkreis Kusel angeboten und durch die Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion ohne Beanstandungen geprüft:
Zuwendungsgeber |
Art der Zuwendung/Verwendungszweck |
Höhe der Zuwendung |
Zuwendungsempfänger |
Interessengemein- schaft Kusel
e.V., Kusel |
Sponsorenleistung
für Veranstaltung der Koordinierungsstelle
für Psychiatrie (Werbeanzeige für
Konzert) |
250,00 € |
Kreisverwaltung
Kusel, Koordinierungsstelle für Psychiatrie |