Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
0491/2015/2
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, die Änderung der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege, wie von der Verwaltung vorgelegt.

Beschlussvorlage:

 

Die Kindertagespflege ist neben den institutionellen Angeboten der Kindertagesstätten eine Form der Kindertagesbetreuung, in der ein Kind stundenweise oder ganztags durch eine Tagespflegeperson (früher Tagesmutter) betreut und gefördert wird. Die Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 2 und 23 SGB VIII) und umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

 

Die nähere Umsetzung der Kindertagespflege einschließlich der nach § 90 SGB VIII von den Eltern zu erhebenden Kostenbeiträge ist in der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege geregelt.

 

Aufgrund der Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen besteht gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nunmehr ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, auch, wenn die Eltern nicht berufstätig, in Ausbildung oder arbeitsuchend sind. Für unter dreijährige Kinder sind die Förderung in Kindertagespflege und die Förderung in Kindertageseinrichtungen somit ein gleichrangiges Angebot der Tagesbetreuung, wobei in Rheinland-Pfalz ein Kind, das das zweite Lebensjahr vollendet hat, nach Landesrecht bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen kostenfreien Platz in einer Tageseinrichtung hat. Die Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege soll daher in § 2 hinsichtlich der geänderte Fördervoraussetzungen entsprechend angepasst werden.

 

Außerdem wird § 1 der Satzung dahingehend ergänzt, dass Kindertagespflege aufgrund der Änderung des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht nur im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, sondern nunmehr auch in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten geleistet werden kann. Die Ergänzung in

§ 4 Abs. 1 Buchstabe a um den Klammerzusatz „außer Mittagessen“ dient der Klarstellung, dass Mittagessen nicht zu den Verpflegungskosten zählt.

 

Die laufenden Geldleistungen für die Tagespflegepersonen umfassen neben dem Tagespflegegeld die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung. Das Tagespflegegeld ist nach den monatlichen Betreuungsstunden in Pauschalen gestaffelt. Um die Vergütung leistungsgerecht zu gestalten, sollen die Pauschalen, unter Berücksichtigung der Urteile der Verwaltungsgerichte zur Höhe der Vergütung der Tagespflegepersonen, bezogen auf einen Betreuungsumfang von 40 Stunden/Woche, von 550,- Euro auf 700,- Euro angehoben werden. Gleichzeitig sind die Kostenbeteiligungen, zu denen die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in Kindertagespflege herangezogen werden, künftig mit den zum 01.09.2015 neu festgesetzten Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten, ausgehend von den Teilzeitbeiträgen, identisch. Dadurch soll auch hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Eltern die Gleichrangigkeit zwischen der Förderung in Kindertagespflege und der Förderung in Kindertageseinrichtungen hergestellt werden.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Anlage 1) liegt der Beschlussvorlage bei.