Verpflichtung der Mitglieder des Schulträgerausschusses

Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Schulträgerausschusses
Vorlage
0455/2015
Art
Vorlage STA

Nach § 40 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKO) sind die für den Kreistag geltenden Bestimmungen der Landkreisordnung und die Geschäftsordnung des Kreistags für die Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Danach sind gemäß § 23 Abs.2 LKO die Mitglieder des Schulträgerausschusses, die nicht Kreistagsmitglieder sind, vor ihrem Amtsantritt durch den Landrat in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten.

 

Auf folgende, den Mitgliedern des Schulträgerausschusses obliegenden Pflichten wird hingewiesen:

 

- § 23 Abs. 1 LKO - Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder

 

Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

- 14 Abs. 1 LKO - Schweigepflicht

 

Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt.

 

- § 15 Abs. 1 LKO - Treuepflicht

 

Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzlicher Vertreter handeln.

 

- § 16 Abs. 1 LKO – Ausschließungsgründe

 

Bürger und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

1.    wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

2.    wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder

3.    wenn sie

a.    bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder

b.    bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder

c.    Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind,

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.

Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.