Wahl der/des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Betreff
Wahl der/des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
Vorlage
0416/2014
Art
Vorlage RPA

Beschlussvorlage:

 

Der Landrat hat beim Rechnungsprüfungsausschuss kein Stimmrecht (§ 57 LKO i.V.m § 110 Abs. 4 GemO).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt daher gemäß § 57 LKO i.V.m. § 110 Abs. 1 GemO bzw. § 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

Die Grundsätze der Wahl sind in § 33 LKO i.V.m § 25 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Ausschuss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.