Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Kusel

Betreff
Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Kusel
Vorlage
0396/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf zur Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Kusel (Anlage 1).

 

Beschlussvorlage:

 

Die Satzung des Landkreises Kusel für die Kreissparkasse Kusel vom 16.12.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.07.2009, soll wie folgt geändert werden:

 

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SpkG wird von bisher zwei auf vier erhöht.

 

Neu eingefügt wird § 6 Abs. 4:

 

Näheres wird in der Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss festgelegt.

 

 

Gemäß § 10 Abs. 5 SpkG hat die Sparkasse einen Betriebsausschuss zu gebildet, der ebenfalls in der Satzung verankert werden soll.

 

Neu eingefügt wird deshalb § 7 (Betriebsausschuss):

 

(1)       Der Betriebsausschuss besteht aus:

 

1.    dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden

2.    fünf weiteren Mitgliedern, darunter zwei Mitglieder aus dem Kreis der Sparkassenmitarbeiter

 

(2)       Der Betriebsausschuss wird durch seinen Vorsitzenden im Benehmen mit dem   Vorstandsvorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

 

(3)       Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; in der Niederschrift sind das ‚Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der ablehnenden           festzuhalten.

 

(4)       Näheres wird in einer Geschäftsanweisung für den Betriebsausschuss festgelegt.

 

Neu eingefügt wird § 8 Abs. 6 (Vorstand):

 

Näheres wird in einer Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegt.

 

 

Der Entwurf der Änderungssatzung der Satzung für die Kreissparkasse (Anlage 1), ein Abdruck der Satzung (Anlage 2) sowie der Entwurf der Geschäftsanweisung für den Betriebsausschuss (Anlage 3) sind der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse, welcher nach § 8 Abs. 4 SpkG vor der Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers anzuhören ist, hat die Satzung diskutiert. Hierbei ergab sich in der Abstimmung ein zweigeteiltes Meinungsbild.

 

Mitglieder, die gegen den Vorschlag votierten, hielten die Erweiterung des Kreditausschusses auf vier Personen für nicht erforderlich und lehnten den Betriebsausschuss gänzlich ab.

 

Der Grund für die Erweiterung des Kreditausschusses auf vier Personen liegt vor allem darin, dass es in Folge von Befangenheit bei Kommunalkrediten eine zu geringe Zahl von Stimmberechtigten im Kreditausschuss gab.

 

Der Betriebsausschuss besteht schon seit zwei Wahlperioden und hat sich für die vorgesehenen Entscheidungen (kleinere bauliche Maßnahmen und Grundstücksangelegenheiten) bewährt.

Zudem tagt der Verwaltungsrat durchschnittlich vier Mal jährlich. Entscheidungen des Betriebsausschusses sind jedoch auch zwischen den Zeiten erforderlich.

Würde der Betriebsausschuss wegfallen, müssten für geringfügige Angelegenheiten zusätzliche und auch kostenaufwendige Sitzungen des gesamten Verwaltungsrates angesetzt werden.

Im Betriebsausschuss ist auch die Mitwirkung der Mitarbeiter durch zwei Vertreter gesichert. Die Sparkassenleitung empfiehlt dringend die Änderung der Satzung.