Benennung der Vertreter des Kreistags

Betreff
Benennung der Vertreter des Kreistags
a) im Arbeitskreis Kultur
b) im Burg-Rat
c) im Wirtschaftsbeirat
Vorlage
0395/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

a) Arbeitskreis “Kultur”

 

Zur Aufstellung eines Kulturprogrammes für die Fritz-Wunderlich-Halle wurde ein Arbeitskreis gebildet, dem neben dem Landrat, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kusel und dem Bürgermeister der Stadt Kusel jeweils drei Vertreter der beteiligten Körperschaften angehören.

 

Weiterhin gehört dem Arbeitskreis “Kultur” ein(e) Vertreter(-in) des Jugendforums an. Der/Die Vertreter(-in) wird vom Jugendforum selbst benannt.

 

b) Burg-Rat

 

Nach § 5 der Statuten über den Lichtenberg-Preis des Musikantenlandes wird der Preis durch den Burg-Rat verliehen. Die Mitglieder des Burg-Rates werden durch den Landrat berufen, davon drei Mitglieder auf Vorschlag des Kreistages.

 

Die Mitglieder des Burg-Rates werden für 5 Jahre berufen.

 

c) Wirtschaftsbeirat

 

Der Landkreis Kusel bildet einen Wirtschaftsbeirat, der den Kreistag in Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung berät. Dem Beirat sollen nach den Richtlinien zur Bildung eines Wirtschaftsbeirates im Landkreis Kusel Einzelpersonen sowie Vertreter von Institutionen angehören, die sich im öffentlichen Leben oder im Bereich der Wirtschaft besonders hervorgetan haben und die gewillt sind, ideell zur Förderung der heimischen Wirtschaft beizutragen. Dabei sollen die Mitglieder ihre persönlichen und beruflichen Kontakte sowie Erfahrungen einbringen.

 

Dem Wirtschaftsbeirat gehören neben dem Landrat, der zugleich Vorsitzender des Beirates ist, den Vertretern weiterer Institutionen und weiteren durch den Kreistag zu berufenden Einzelpersönlichkeiten, fünf Mitglieder des Kreistages an.

 

Für die Mitglieder des Arbeitskreises „Kultur“, den Burgrat sowie den Wirtschaftsbeirat sind Stellvertreter zu benennen.

 

Die Grundsätze der Wahlen sind in § 39 LKO bzw. 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).