Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit
Vorlage
0394/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach den §§ 10 und 31 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 23.09.1975 werden bei den Sozial- und Landessozialgerichten Kammern und Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei

Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 SGG bzw. § 31 i.V.m. § 12 Abs. 5 SGG wirken in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

 

Die Amtszeit der derzeitigen ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit endet am 31. Dezember 2014. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat den Landkreis Kusel dazu aufgefordert, neue Vorschlagslisten zuzuleiten. Aufgrund der Vorschlagslisten der Landkreise und kreisfreien Städte werden die ehrenamtlichen Richter für fünf Jahre berufen.

 

Nach Mitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.01.2014 beträgt die Anzahl der in die jeweilige Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen

 

a) für das Sozialgericht Speyer                                            2 Personen und

b) für das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz        1  Person.

Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Auswahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen ist u.a. zu beachten, dass vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausgeschlossen ist,

 

            1.  wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht

                 besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

     sechs Monaten verurteilt worden ist,

            2.  wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung

                 öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

            3.  wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

                 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

Bei entsprechender Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach § 41 KWG würde sich bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für die im Kreistag vertretenen politischen Gruppen folgende Sitzverteilung ergeben:

 

 

 

Partei

Sozialgericht Speyer

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

SPD

1

1

CDU

1

0

FWG

0

0

GRÜNE

0

0

FDP

0

0

DIE LINKE

0

0

Summe

2

1

 

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).