Beschlussvorlage:
Nach den §§ 10 und
31 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 23.09.1975 werden bei den Sozial- und
Landessozialgerichten Kammern und Senate für Angelegenheiten der
Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden)
und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
Gemäß § 12 Abs. 5 SGG bzw. § 31 i.V.m. § 12 Abs. 5 SGG wirken in den Kammern und
Senaten für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten
der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Die Amtszeit der
derzeitigen ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit endet am 31.
Dezember 2014. Das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat den Landkreis Kusel dazu aufgefordert,
neue Vorschlagslisten zuzuleiten. Aufgrund der Vorschlagslisten der Landkreise
und kreisfreien Städte werden die ehrenamtlichen Richter für fünf Jahre
berufen.
Nach Mitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 24.01.2014 beträgt die Anzahl der in die jeweilige Vorschlagsliste
aufzunehmenden Personen
a) für das Sozialgericht Speyer 2 Personen und
b) für
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz 1
Person.
Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht
kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei
der Auswahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen ist u.a. zu
beachten, dass vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht
ausgeschlossen ist,
1. wer infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die
den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge
haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen
Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in
Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen
werden.
Bei entsprechender Anwendung des
Sitzverteilungsverfahrens nach § 41 KWG würde sich bei der Aufstellung der Vorschlagslisten
für die im Kreistag vertretenen politischen Gruppen folgende Sitzverteilung
ergeben:
Partei |
Sozialgericht Speyer |
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
SPD |
1 |
1 |
CDU |
1 |
0 |
FWG |
0 |
0 |
GRÜNE |
0 |
0 |
FDP |
0 |
0 |
DIE LINKE |
0 |
0 |
Summe |
2 |
1 |