Wahl des weiteren Vertreters in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar

Betreff
Wahl des weiteren Vertreters in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Vorlage
0390/2014
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) besteht die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Mitglieder (Landrat oder Oberbürgermeister). Neben dessen Stellvertreter kann ein weiterer Vertreter beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen. Der weitere Vertreter ist vom Kreistag zu wählen. Für das vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(-in) zu benennen.

 

Für die Wahl der weiteren Vertreter gelten gemäß § 8 Abs. 2 Zweckverbandsgesetz i.V.m.

§ 88 Abs. 1 GemO die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen entsprechend.

 

Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).