Beschlussvorlage:
Gemäß § 8 Abs. 1
der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) besteht die
Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Mitglieder (Landrat oder
Oberbürgermeister). Neben dessen Stellvertreter kann ein weiterer Vertreter beratend an der Verbandsversammlung
teilnehmen. Der weitere Vertreter ist vom Kreistag zu wählen. Für das
vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(-in) zu
benennen.
Für die Wahl der weiteren Vertreter gelten gemäß § 8 Abs. 2
Zweckverbandsgesetz i.V.m.
§ 88 Abs. 1 GemO die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen
entsprechend.
Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. 28 der Geschäftsordnung
für den Kreistag festgelegt.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).